Müssen Mitglieder bei einer Neufestlegung der Beiträge informiert werden

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 months, 3 weeks von  Tom.
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  • Kein Profilbild vorhanden JoBre

    Nehmen wir folgende Situation an: Die Mitgliederversammlung eines Vereins beschließt auf einer Versammlung neue Mitgliedsbeiträge. (i.d.R. wird es sich wohl um eine Erhöhung handeln, sollte aber für die Fragestellung nicht relevant sein) Die Einladung zur Versammlung hat den betreffenden Tagesordnungspunkt zwecks Vorinformation erhalten.
    Die Beiträge werden per Lastschrift eingezogen.

    Die Frage ist nun: Ist der Vorstand (bzw. Kassenwart) nun dazu verpflichtet vor dem Einzug der Beiträge die Mitglieder über die neue Höhe des Beitrags gesondert zu informieren, oder sollten die Mitglieder hier selbst dafür sorgen auf dem Laufenden zu bleiben?
    Es geht hier nicht um die Frage des guten Stils – rein aus Höflichkeit ist eine entsprechende Information sicherlich angebracht. Die Frage ist nur, ob es eine rechtliche Verpflichtung dazu gibt (und ggf. woraus).

    Die Mitglieder, die auf der entsprechenden Versammlung waren, werden die Anpassung sicherlich mitbekommen haben. Besonders habe ich jetzt die zwei folgenden Gruppen im Sinn: 1. Mitglieder, die nicht auf der Versammlung waren; 2. passive Mitglieder (sofern die Satzung des Vereins diese vorsieht), die kein Stimmrecht haben und auch gar keine Einladung zur Versammlung erhalten haben.

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Grundsätzlich ist jede Lastschrift anzukündigen, da derjenige für Kontodeckung sorgen muss. Bei mehrfacher Abbuchung im Jahr reicht eine Mitteilung mit Aufführung aller Abbuchungstermine.
    Wird dies nicht gemacht und die Lastschrift geht nicht durch, kann derjenige eine Zahlungsübernahme der Rücklastschriftgebühr verweigern!
    Daher ist es ratsam immer Lastschriften anzukündigen, auch insbesondere, wenn sich der Betrag erhöht hat.
    Wir fertigen für jedes Mitglied eine Rechnung zum Jahresanfang, mit den Fälligkeiten.

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