Hallo,
zum Abbau sogenannter überflüssiger Mittel sind sogenannte zweckgebundene Rücklagen zulässig. Ob der im Zweck des Vereins festgelegte Punkt der Gemeinnützigkeit Ihres Vereins entspricht, müssen Sie am besten mit Ihrem Finanzamt aushandeln. In welcher Höhe von Ihren Ihnen insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln eine Zwckrücklage gebildet werden kann, bestehen klare Bestimmungen: bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und bis zu zehn Prozent der sonstigen, Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel z.B. Mieteinnahmen, können in die Zweckrücklage überführt werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Handbuch für den Vereinsvorsitzenden unter dem Stichwort: Vereinsfinanzen, V5/47-49.
Gruß
I.C.