Rücklagen (Zweckrücklage)

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 11 years, 7 months von  i_cziudaj.
Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • Kein Profilbild vorhanden awastel

    Ich bin Mitglied in einem gemeinnützigen eingetragen Verein.
    Seit Jahren werden fast die kompletten Mitgleiderbeiträge (abzüglich laufender Kosten für Verwaltung) ‚gespart‘ für einen im Zweck des Vereins festgelegten Punkt. Man könnte annehmen, das dieses eine Zweckrücklage seien soll. Gibt es für so eine Zweckrücklage gesetzliche Bestimmungen in welcher Höhe von den gesamten Mitteln eine Zweckrücklage gebildet werden darf?

    Kein Profilbild vorhanden i_cziudaj

    Hallo,
    zum Abbau sogenannter überflüssiger Mittel sind sogenannte zweckgebundene Rücklagen zulässig. Ob der im Zweck des Vereins festgelegte Punkt der Gemeinnützigkeit Ihres Vereins entspricht, müssen Sie am besten mit Ihrem Finanzamt aushandeln. In welcher Höhe von Ihren Ihnen insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln eine Zwckrücklage gebildet werden kann, bestehen klare Bestimmungen: bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und bis zu zehn Prozent der sonstigen, Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel z.B. Mieteinnahmen, können in die Zweckrücklage überführt werden.
    Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Handbuch für den Vereinsvorsitzenden unter dem Stichwort: Vereinsfinanzen, V5/47-49.
    Gruß
    I.C.

Kostenfrei registrieren und Antwort schreiben
Login für bestehende Nutzer
Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.