Rücktritt des Vereinspräsidenten

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 3 years, 3 months von  mirza.mm9.
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  • Kein Profilbild vorhanden mirza.mm9

    Ich habe eine Frage.
    Wenn ein Vereinspräsident über einen Facebook-Beitrag zurücktritt, gilt dies als gültig?
    Der Rücktritt wurde dem Amtsgericht nie vorgelegt.
    Danke und Grüße
    Mehdi

    Kein Profilbild vorhanden Rosa

    Auch ein Vereinspräsident muss sich an die Spielregeln halten. Ich denke nicht, dass ein Facebook-Beitrag ein gültiger Rücktritt ist. Er sollte mal in die Satzung rein schauen. Da steht alles drin.

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    Kein Profilbild vorhanden mirza.mm9

    Liebe Rosa, Danke für die Antwort. Der Artikel über das Board in Satzung lautet wie folgt
    Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus einem Präsident, einem Generalsekretär und einem Schatzmeister.
    2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem stellvertretenden Präsident, stellvertretenden Generalsekretär und dem stellvertretenden Schatzmeister.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
    4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsident alleine vertreten. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigt.
    5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetzt einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    ​a.​Ausführung der Beschlüsse
    ​b.​Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    ​c.​Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung ​des Jahresberichts
    ​d.​Entscheidung über die Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern

    6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind sc

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