Rücktritt Kassenwart

  • Dieses Thema hat 4 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 months, 3 weeks von  AKboh.
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  • Kein Profilbild vorhanden AKboh

    Aus privaten Gründen möchte ich einen ehrenamtlichen Verein, sowie mein Amt als Kassiererin im geschäftsführende Vorstand alsbald aufgeben.

    In unserer Satzung ist eine dreimonatige Kündigungsfrist für Mitglieder zum neuen Geschäftsjahr hinterlegt.

    Dazu unter dem Absatz Vorstand u.a. folgender Text:

    „Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
    (3) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.“

    Da ich unter unseren aktiven Mitgliedern, der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und Kassenprüferin keinen Nachfolger sehe, habe ich „Angst das Amt niemals loszuwerden“! Ich wurde im Nov. 2021 zur Kassiererin gewählt.

    Leider bin ich im „Streit“ mit der 1. Vorsitzenden, weswegen ich mir bei Bekanntmachung wenig Unterstützung erhoffen kann.

    Meine Frage also:
    1) Schriftlich kündigen und mein Amt niederlegen mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten zur nächsten Mitgliederversammlung?
    2) Dann wären also im Nov. 2023 die neuen Wahlen. Ich lasse mich dann also einfach nicht mehr zur Wahl auswählen. Sollte aber kein Nachfolger zu finden sein, wie lange muss ich das Amt dann noch weitermachen? Gibt es dafür doch noch eine Frist?
    3) Habe ich noch weitere Möglichkeiten den „Verein hinter mir zu lassen“?

    Ein Ehrenamt muss doch ein Ehrenamt bleiben, Klausel hin oder her?!

    Ganz lieben Dank!

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Stellt sich zunächst vorab die Frage ob nur Vereinsmitglieder ein Vorstandsamt begleiten können?
    Sie sollten, wie Sie es schon bemerkten, zunächst ihr Amt als Kassierer schriftlich, gegenüber dem Vorstand, kündigen. Allerdings sehen Sie das schon richtig. Sollte kein Nachfolger gefunden werden, bleiben Sie zunächst im Amt, mit allen Pflichten und Rechten.

    ABER, sollten nur Vereinsmitglieder ein Vorstandsamt begleiten dürfen (Satzung?) und Sie befürchten, dass kein Nachfolger gefunden wird, können Sie dem „im Amt bleiben“ nur entgehen, wenn Sie auch ihre Mitgliedschaft im Verein kündigen. Mit Ende ihrer Mitgliedschaft könne Sie den gem. Satzung auch kein Kassierer mehr sein. Dann wären Sie das Amt los, auch wenn kein Nachfolger gefunden würde.
    Möchten Sie dem Verein dennoch als Mitglied erhalten bleiben, müssten Sie nach Ende der jetzigen Mitgliedschaft wieder neu beitreten.

    Persönlich sehe ich keine andere Alternative.

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    Kein Profilbild vorhanden AKboh

    Guten Tag Tom,

    vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.

    Bezüglich meiner „einzigen Chance“ den Vorstand über die Kündigung als Mitglied verlassen zu können, würde ich Sie gern noch um Ihre Meinung bitten.

    Ich habe Ihnen einen Auszug unserer Satzung eingefügt. Diese zwei Punkte kann ich leider nicht genau deuten. Also im Bezug auf Ihre Andeutungen.

    § 3b Beendigung der Mitgliedschaft

    ..
    3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

    sowie:

    § 4a Vorstand

    1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
    a) dem/der 1. Vorsitzenden;
    b) dem/der 2. Vorsitzenden;
    c) dem/der Kassierer/in;
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
    2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
    3. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
    4. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Restvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Diese Bestimmung hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ist der Vorstand in seiner Geschäftsführung auf das Notwendige beschränkt, insbesondere den reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Verpflichtungsgeschäfte, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des ******* e.V. stehen, kann er nicht eingehen.
    5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den/die 1. Vorsitzende/n einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
    6. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

    > Heißt folgender Satz unter 4. „Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Restvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.“, dass es mit meiner Kündigung also getan wäre? Dass eben so meine Vorstandsarbeit ebenso endet.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Freundliche Grüße

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Ich verstehe das wie folgt.
    Wenn Sie als Kassiererin zurücktreten bleiben Sie zunächst noch solange im Amt bis ein Nachfolger gefunden wurde (Satzung §4a Nr. 3.)
    Allerdings kann, sofern sich jemand findet, der restliche Vorstand durch Beschluss einen Nachfolger ernennen (Satzung §4a Nr. 4).

    Da Problem ist das Wörtchen „kann“ in §4a Nr. 4. Das heißt der Vorstand muss nicht unbedingt jemanden per Beschluss als Nachfolder aussuchen.
    Es ist ja auch immer die Frage ob sich jemand findet. Und der Vorstand tut sich keinen Gefallen, wenn er einfach, ohne mit demjenigen Rücksprache zu halten, jemanden als ihren Nachfolger beschließt.

    Leider kann ich in ihrem obigen Post nicht erkennen ob nur Vereinsmitglieder Vorstandsposten begleiten dürfen.

    Kein Profilbild vorhanden AKboh

    Guten Morgen,

    Leider ging es mir auch so, ich konnte es aus den Zeilen auch nicht eindeutig lesen.

    Es kann doch aber nicht sein, dass ich nun „lebenslänglich“ an einer EHRENAMTLICHEN Arbeit gebunden bin?

    Da ist es ja kein Wunder, dann niemand mehr solche Verantwortung tragen möchte oder Verträge schließen will..

    Daher nochmal die Frage: Sollte sich nach der nächsten Mitgliederversammlung kein Nachfolger finden, muss ich ein weiteres Jahr warten um dann erneut zu bangen? Und immer so weiter, Jahr für Jahr?In der Zwischenzeit weiter machen wie gewohnt ohne jegliche Aussichten?

    Erneut vielen Dank für Ihre Mühe!!

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