Guten Tag Tom,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Bezüglich meiner „einzigen Chance“ den Vorstand über die Kündigung als Mitglied verlassen zu können, würde ich Sie gern noch um Ihre Meinung bitten.
Ich habe Ihnen einen Auszug unserer Satzung eingefügt. Diese zwei Punkte kann ich leider nicht genau deuten. Also im Bezug auf Ihre Andeutungen.
§ 3b Beendigung der Mitgliedschaft
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3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
sowie:
§ 4a Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden;
b) dem/der 2. Vorsitzenden;
c) dem/der Kassierer/in;
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
3. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
4. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Restvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Diese Bestimmung hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ist der Vorstand in seiner Geschäftsführung auf das Notwendige beschränkt, insbesondere den reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Verpflichtungsgeschäfte, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des ******* e.V. stehen, kann er nicht eingehen.
5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den/die 1. Vorsitzende/n einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
6. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
> Heißt folgender Satz unter 4. „Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Restvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.“, dass es mit meiner Kündigung also getan wäre? Dass eben so meine Vorstandsarbeit ebenso endet.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Freundliche Grüße