Das hängt davon ab, ob er beauftragt wurde, diese Spenden einzuholen. Diese Auftragung kann natürlich auch durch den Vereinszweck oder Beschlüsse der Mitgliederverwaltung gegeben sein. Nach §670 BGB hat er dann Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
So eine Beauftragung kann auch nachträglich erfolgen. Sein Erstattungsanspruch ist so hoch, wie seine Aufwendungen. Reisekostenpauschalen können hier in der üblichen Höhe geltend gemacht werden, wenn ihr keine abweichenden Regeln habt. Höhere Kosten können auch geltend gemacht werden, müssen aber nachgewiesen werden.