Kann auch nach umfassender Prüfung keine natürliche Person als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, oder bestehen Zweifel daran, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, dann gilt als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter.
Das bedeutet, dass der Vorstand hier der wirtschaftliche Berechtigte ist, auch wenn er kein Eigenkapital hat.
Das zieht sich auf Grundlage des Geldwäschegesetz die Daten vom Vereinsregister. I.d.R. sind dort keine Feststellungsbescheide vom FA. Die Frage wäre auch, ob wenn sie vorliegen, diese ans Transparenzregister mitgeteilt wird.
Man kann sich befreien lassen. Es betrifft jeden Verein in Deutschland. Um Mahnkosten etc. zu vermeiden, sollte jeder Verein von sich aus, sich beim Transparenzregister anmelden. Wenn ein Verein gemeinnützig ist, sollte er den Freistellungsbescheid mit senden.