Transparenzregister

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 2 years, 7 months von  Tom.
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  • Kein Profilbild vorhanden sstengel

    Der Bundesanzeiger verschickt Rechnungen für die Führung des Transparenzregisters. Soweit ich aus dem Geldwäschegesetz ersehen konnte geht es darum, die wirtschaftlich Berechtigten hinter juristischen Personen zu registrieren. Das trifft aber meiner meinung nach für einen gemeinnützigen Verein ohne Eigenkapital bei dem jedes Mitglied nur eine Stimme hat nicht zu. Könnte sich ein Jurist dazu äußern, ob ein gemeinnütziger Verein tasächlich vom Geldwäschegesetz betroffen ist?

    Kein Profilbild vorhanden Rosa

    Kann auch nach umfassender Prüfung keine natürliche Person als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, oder bestehen Zweifel daran, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, dann gilt als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter.
    Das bedeutet, dass der Vorstand hier der wirtschaftliche Berechtigte ist, auch wenn er kein Eigenkapital hat.

    Das zieht sich auf Grundlage des Geldwäschegesetz die Daten vom Vereinsregister. I.d.R. sind dort keine Feststellungsbescheide vom FA. Die Frage wäre auch, ob wenn sie vorliegen, diese ans Transparenzregister mitgeteilt wird.
    Man kann sich befreien lassen. Es betrifft jeden Verein in Deutschland. Um Mahnkosten etc. zu vermeiden, sollte jeder Verein von sich aus, sich beim Transparenzregister anmelden. Wenn ein Verein gemeinnützig ist, sollte er den Freistellungsbescheid mit senden.

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Vereine werden automatisch vom Registergericht an das Transparenzregister gemeldet. Im Registergericht sind ja auch, bzw. sollten ja auch die aktuellen Vorstände nach BGB §26 eingetragen werden.
    Da der Bundesanzeiger Verlag GmbH offiziell mit der Führung der Transparenzregisters beauftragt ist, erhebt er auch entsprechende Gebühren nach der gültigen Gebührenordnung und versendet die entsprechenden Bescheide hierzu.
    Die Gebühr ist zunächst von jeden Verein zu zahlen.
    Allerdings können sich gemeinnützige Vereine befreien lassen.
    Der Befreiungsantrag kann auf der Seite des Transparenzregisters gestellt werden. Dazu ist vorab eine Registrierung wichtig. Benötigt werden Auszug aus dem Vereinsregister, Freistellungsbescheid sowie eine Legitimation (Personalausweis oder Reisepass) des (berechtigten) Antragstellers. Leider versteckt sich dieser Antrag ein wenig (Bezeichnung ist: Antrag gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG) und befindet sich auf der Unterseite:
    https://www.transparenzregister.de/treg/de/gebuehrenbefreiung?6

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