Vereinsvorsitzender akzeptiert Vorstandsbeschluss nicht. Was kann man tun??

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 7 months von  gartenpeter.
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    Mit Vorstandsbeschluss (2 gegen 1) wurde die Erweiterung des Vorstands beschlossen. Der überstimmte Vorsitzende akzeptiert die Erweiterung nicht und schließt die neuen Mitglieder von Informationen aus, die bei ihm eingeben. Er schreibt eigene Protokolle, die kein Vorstandsmitglied akzeptiert und bestreitet ein Stimmrecht vor und vermutlich nach der kommenden Mitgliederversammlung, wo die Bestätigung der neuen Vorstandsmitglieder erfolgen soll.

    Satzungsauszug:

    § 6 Vorstand und Geschäftsführender Vorstand
    1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem Stellvertreter des Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    Sie vertreten den Verein in allen inneren und äußeren Rechtsgeschäften entsprechend der weiteren Regelungen dieser Satzung. Eine Verbindung zwischen den Funktionen des Vorstandes ist nicht zulässig.
    Für die regelmäßige Vorstandsarbeit kann der Vorstand um
    • den Schriftführer und
    • ein weiteres Mitglied
    zum Geschäftsführenden Vorstand erweitert werden. Diese beiden Mitglieder können von jeder Mitgliederver-sammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt bzw. abberufen werden.
    2. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.
    3. Beschlossen wird mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag innerhalb von 14 Tagen neu zu beraten.
    4. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
    5. Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
    6. Die Wahl erfolgt gemäß Wahlordnung des Vereins. Wiederwahl ist zulässig. Als gewählt gelten die 3 Kandidaten des Vorstands und die 3 Kandidaten der Kassenprüfungskommission, die die meisten Stimmen der abgegebenen Stimmen erhalten haben, mindestens jedoch die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit sind in offener Abstimmung Stichwahlen durchzuführen.
    7. Der Geschäftsführende Vorstand hat alle Geschäfte des Vereins nach dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen. Er verwaltet die Gemeinschaftseinrichtungen, bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein. Anträge der Mitglieder an den Vorstand sind innerhalb von vier Wochen nach Eingang zu entscheiden.
    8. Die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Vereins obliegt gemeinsam 2 Mitgliedern des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Wenn ich Ihren Satzungsauszug richtig verstanden habe, kann sich der Vorstand (2 gegen 1) nicht selbst ergänzen. Dieser Beschluss ist also zuerst einmal schon nichtig. Vorstandsmitglieder können ausschließlich auf der MV gewählt werden.

    Weiterhin sagt Pkt. 1, dass immer zwei der nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln müssen. Der Vereinsvorsitzende ist also gar nicht befugt, allein zu entscheiden.

    Sollte er weiterhin so selbstherrlich agieren, dann können die restlichen Vorstandsmitglieder zur nächsten MV einen Abwahlantrag stellen.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

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    Andere Deutung:
    Die vom Vorstand mit Beschluss selbst berufenen Vorstandsmitglieder können hinterher von der Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglied bestätigt oder wieder abberufen werden. Da es in der Satzung keinen Unterschied zwischen gewählten und berufenen Vorstandsmitgliedern gibt, haben sie vom Zeitpunkt der Berufung ab die gleichen Rechte wie die Gewählten.

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