Bevor Sie närrisch werden: So schalten Sie Ihr Haftungsrisiko bei Vereinsveranstaltungen aus

Bevor Sie närrisch werden: So schalten Sie Ihr Haftungsrisiko bei Vereinsveranstaltungen aus

© Robert Kneschke l Adobe Stock
Inhaltsverzeichnis

In den kommenden Tagen befindet sich das Rheinland in weiten Teilen im Ausnahmezustand. Die närrischen Tage stehen unmittelbar vor der Tür. Für mich Grund genug, heute einmal einen Blick auf das Thema „Veranstaltungen im Verein“ zu werfen.

Denn ganz egal, ob sie mit Ihren Mitgliedern „närrisch“ feiern oder eher an das Frühlingsfest oder noch an andere Veranstaltungen denken: Ein Thema gehört zwangsläufig immer dazu: Die Frage nach der Haftung, wenn bei einem solchen gemeinsam gefeierten Fest etwas passiert.

Bevor Sie närrisch werden: So schalten Sie Ihr Haftungsrisiko bei Vereinsveranstaltungen aus

Grundsätzlich unterliegt Ihr Verein der sogenannten Verkehrssicherungspflicht, wenn er zu Veranstaltungen einlädt. Egal ob nur Mitglieder oder auch Nicht-Mitglieder eingeladen sind: Jeder, der an der Veranstaltung teilnimmt, muss darauf vertrauen können, dass Sie von Seiten des Vorstands aus alles unternommen haben, damit niemand zu Schaden kommt.

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Stellen Sie gemeinsam mit den Organisatoren die Frage: „Wo gibt es mögliche Gefährdungen und was können wir tun, um diese zu verhindern?“. Das ist wichtig, denn:

Bei einer Veranstaltung, und sei sie noch so klein, unterliegen Sie stets einer Haftung gegenüber Dritten. In § 31 BGB heißt es: „Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter, durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung, einem Dritten zufügt.“

Beispiel:

Ein Kegelverein organisiert ein Gartenfest. Zu später Stunde stolpert einer der Gäste in der Dunkelheit über einen Gartenschlauch, den er in der Dunkelheit nicht gesehen hat. Nun liegt er mit gebrochenem Bein zu Hause. Und schon steht die Frage im Raum: Wer kommt für den Schaden auf?

Die Antwort ist übrigens gar nicht so einfach: Bei einer privaten Feier wäre dies die private Haftpflichtversicherung. Im Vereinsleben gestaltet sich die Sache schwieriger. Denn weder die Vereinshaftpflicht- noch die Privathaftpflichtversicherung sind zuständig für das Sommerfest mit Zelten und Bänken und organisiertem Ausschank, das überwiegend von Vereinsmitgliedern besucht wird.

Doch (kleinere) Unfälle bei Vereinsfeiern sind gar nicht so selten. Schließlich ist Deutschland das Land der Vereine. Über die Hälfte der Bundesbürger ist Mitglied in einem oder sogar mehreren Clubs oder Vereinen. Und natürlich beschränken sich für viele Vereinsfreunde die Aktivitäten nicht ausschließlich auf den Vereinszweck. Geselliges Beisammensein und gemeinsame Ausflüge gehören ebenso dazu.

Hat Ihr Verein sich als Veranstalter nicht rechtzeitig um den notwendigen Versicherungsschutz gekümmert, können mögliche Schadenersatzforderungen Dritter leicht den Verein ruinieren. Und für die Mitglieder wird sich dann die Frage stellen, ob der Vorstand nicht grob fahrlässig gehandelt hat, weil er sich nicht um den Versicherungsschutz gekümmert hat.

Vorsicht Falle!

„Wozu haben wir die Vereinshaftpflichtversicherung?“, werden Sie sich vermutlich fragen. Diese Versicherung ist häufig schon über Ihren Verband gegeben. Sie deckt die gesetzliche Haftpflicht ab. Mitversichert ist auch die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder im Rahmen ihrer Betätigung für die Zwecke des Vereins bei Vereinsveranstaltungen.

Aber Risiken eben, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen, beziehungsweise mit besonderen Gefahren verbunden sind (z. B. das

Abbrennen eines Feuerwerks), sind damit nicht versichert.

Und: Organisiert beispielsweise ein kirchlicher Verein eine Sportveranstaltung, ist der zusätzliche Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung erforderlich. Nur so ist der Verein gegen Haftpflichtansprüche von Zuschauern und aktiv teilnehmenden Personen abgesichert. Begründung: Sport gehört nicht zum Vereinszweck des kirchlichen Vereins

Tipp:

Fragen Sie deshalb vor jeder Veranstaltung, die über den eigentlichen Vereinszweck hinausgeht, bei Ihrer Versicherung oder Ihrem Landesverband nach, ob diese Veranstaltung und die mit ihr verbundenen Risiken vom bestehenden Versicherungsschutz gedeckt sind.

Denken Sie auch an das Thema Aufsichtspersonal

Ein weiterer typischer Fall aus der Vereins-Praxis, der gerichtlich entschieden wurde: Anlässlich seines Sommerfestes bot ein Verein auch seinen jungen Gästen Besonderes. Vor allem die „Hüpfburg“ wurde von den Kindern begeistert angenommen. Dann passierte es:

Ein zwölfjähriges Mädchen wurde beim Springen aus der Hüpfburg herausgeschleudert und schlug mit dem Gesicht auf dem Asphalt der benachbarten Straße auf. Dabei verlor sie mehrere Zähne und trug schwere Gesichtsverletzungen davon.

Folge:

Hier musste der veranstaltende Verein Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen. Begründung: Er hatte nicht dafür gesorgt, dass die Hüpfburg ausreichend durch Erwachsene beaufsichtigt wurde (LG Köln, Urteil vom 19. 6. 2001, Az: 3 O 271/00).

Das zeigt: Neben dem Thema „Versicherung“ kommt auch dem Thema „Aufsichtspflicht“ eine besondere Bedeutung zu.

Last but not least:

Veranstaltungsort und verkehrsrechtliche Fragen



Findet die Veranstaltung auf einer privaten Fläche oder Einrichtung statt, geht es natürlich nicht ohne die Zustimmung des Eigentümers. Ähnlich verhält es sich bei öffentlichen Flächen oder Einrichtungen. Auch hier ist das Einverständnis der zuständigen Behörde notwendig. Wenden Sie sich daher stets so früh wie möglich an das Ordnungsamt. Am besten direkt, nachdem der Termin Ihrer Veranstaltung feststeht. Benötigen Sie für Ihre Vereinsfeier öffentlichen Verkehrsraum (z. B. Bürgersteige), müssen Sie noch eineErlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO beantragen. Das Ordnungsamt wird Ihnen mit der Genehmigung verkehrsrechtliche Auflagen erteilen, die von Ihnen unbedingt einzuhalten sind.

Bei größeren Veranstaltungen:

Rettungsdienst und Brandschutz – treffen Sie Vorsorgemaßnahmen

Denken Sie auch daran, die für Ihre Veranstaltung notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dazu zählen speziell die Organisation eines Rettungsdienstes und die Bereitstellung einer Brandwache.

Zur Unterstützung des Rettungsdienstes empfiehlt es sich, einige Vereinsmitglieder auszuwählen, die bei leichten Verletzungen Erste Hilfe leisten. Sichern Sie sich dafür den kostenlosen Ratgeber “Erste Hilfe leisten” und unterweisen Sie Ihre Vereinsmitglieder rechtzeitig.

Fragen Sie zudem Ihr Ordnungsamt, welche Maßnahmen erforderlich sind. Arbeiten Sie auch direkt mit der Feuerwehr zusammen:

Zur Gewährleistung der Feuersicherheit müssen Feuergassen und ausgewiesene Feuerwehrzu- und ausfahrten freigehalten werden. Zwischen Ständen, Buden und Zelten sind bestimmte Sicherheitsabstände einzuhalten. Achten Sie auch bei der Dekoration auf den Brandschutz. Je früher Sie die Feuerwehr einbeziehen, umso besser.

Tipp:

Vielfach halten die Feuerwehren auch Merkblätter bereit, die Sie bei der Organisation der Veranstaltungen unterstützen.

Sonderfall: Festzelt und fliegende Bauten

Hierfür gelten besondere baurechtliche Bestimmungen. Das bedeutet vor allem, dass Sie ein Zelt, Karussell oder Ähnliches erst in Gebrauch nehmen dürfen, wenn die jeweilige Aufstellung unter Vorlage des Prüfbuchs beim Baurechtsamt von Ihnen angezeigt worden ist. Schließen Sie sich mit dem Zeltverleih und anderen Anbietern kurz, damit die Auflagen rechtzeitig erfüllt werden.

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FAQ: Haftungsrisiko bei Veranstaltungen

Generell wird bei Unfällen immer im Einzelfall entschieden. Handelt es sich tatsächlich und offensichtlich um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, dann kann der Vorstand für Schäden persönlich zur Rechenschaft gezogen werden. Dafür muss jedoch ein grober Verstoß vorgelegen haben. Am Ende kommt es jedoch immer auf den zuständigen Richter an.