Vorstandseintragung ins Vereinsregister

  • Dieses Thema hat 5 Antworten und 4 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 2 years, 12 months von  Redaktions-Team Vereinswelt.
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    Guten Abend,
    ist es richtig, dass nach jeder Vorstandswahl der neugewählte Vorstand ins Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden muß.
    Falls ja, welche Konsequenz hat es, wenn dies versäumt wurde?

    MfG
    CoHe

    Kein Profilbild vorhanden cohe

    Hallo H. Baumann,
    danke für ihre Antwort.
    Sehe ich das richtig, dass jedes Vorstandsmitglied notarisch beglaubigt werden muss und anschl. ins Vereisrgeistereingetragen werden muss?
    z.B.
    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender
    3. Kassierer
    4. Sportwart
    5. Jugendwart
    usw… oder genügt es den 1. und 2. Vorsitzenden eintragen zulassen?
    Muss auch ei kommissarisches Vorstandsmitglied eventuell persönlich haften, wenn der nicht eingetragende neu gewählte Vorstand persönlch haften muss bei Schäden?

    Gruß

    hbaumann hbaumann

    In das Vereinsregister werden nur die Vorstandsmitglieder eingetragen, die den Verein laut § 26 BGB im Außenverhältnis vertreten. Wer das ist, ergibt sich aus Ihrer Satzung bzw. es stehen diese Funktionen auch auf dem Registerauszug des Amtsgerichts.

    Diese Vorstandsmitglieder müssen sich vor der Eintragung notariell beglaubigen lassen. – allerdings nur die, die zum ersten Mal gewählt wurden. Tritt jemand z.B. schon zum zweiten Mal an, dann hat er ja die notarielle Beglaubigung schon einmal hinter sich. Da die Amtsgerichte das aber zum Teil etwas unterschiedlich sehen, sollten sie vorsichtshalber einmal dort nachfragen.

    In der Haftung ist zuerst einmal der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB. Nur, wenn nachweislich der Gesamtvorstand einen bestimmten Beschluss gefasst hat, aus dem sich Haftpflichtansprüche ergeben, kann eine evtl. Schadenersatzforderung auch den gesamten Vorstand betreffen.

    Kommissarische Vorstandsmitglieder sind nur möglich, wenn die Satzung so etwas ausdrücklich zulässt. Wenn nicht, ist diese Person kein Vorstandsmitglied und muss auch nicht haften.

    H. Baumann
    Kontakt: http://www.vorstandswissen.de

    Kein Profilbild vorhanden richiwe

    Ich habe 2001 meinen 2. Vorsitzenden und mich selbst eintragen lassen, dazu kam auch noch eine Satzungsänderung. 2004 hatten wir eine weitere Satzungsänderung. Eine Bestätigung erfolgte durch den Ratsschreiber (bei uns der Bürgermeister). Das wurde vom Amtsgericht anerkannt und kostete 2001 20,-DM und 2004 nichts. Ich weiß nicht, was ein Notar verlangt.
    Gruß
    R.Weiß

    hbaumann hbaumann

    Bestimmte Amtspersonen dürfen ebenfalls Unterschriften beglaubigen. In Ihrem Falle der Bürgermeister.

    Das Honorar eines Notars liegt etwa auch bei diesem Betrag.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

    Kein Profilbild vorhanden Redaktions-Team Vereinswelt

    Hallo Zusammen,

    hier gibt es weitere Informationen zum Thema Vorstandswechsel und Vereinsregister:

    https://www.vereinswelt.de/uebergabe-vorstandswechsel

    https://www.vereinswelt.de/vorstandswechsel-vereinsregister

    Weiterhin alles Gute!

    Ihr Redaktions-Team Vereinswelt

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