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Volker.
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- 5. August 2013 um 6:11
Krautergaertner
Welche Anlaufstelle gibt es und wie ist der Ablauf, wenn ein Ausschluss eines Mitgliedes nicht satzungsgemäß durchgeführt wurde und man eine Nichtigkeit/Ungültigkeit erreichen will.
5. August 2013 um 17:35Volker
Wir haben in unserem Verein für solch einen Fall die Schiedsstelle des Vereines. Sie vermittelt bei Vereinsstrafen zwischen Vorstand und Mitglied. Habt ihr so etwas nicht?
Gruß Volker7. August 2013 um 15:24Krautergaertner
Laut Satzung ist die Schiedsstelle/Schlichtung mit erweitertem Vorstand auch vorgesehen, da der erweiterte Vorstand aber nicht definiert ist – Fehler des 20 Jahre an der Macht sitzenden Vorstandsvorsitzenden, geht dieser weg auch nicht. Zudem für den Vorstand die Satzung nach ihrer Ansicht sowieso Auslegungssache ist muss man sich an die Satzung sowieso nicht halten! – Mehr zu dem ganzen HickHack auf http://www.kleingartenverein-leihatal.jimdo.com
7. August 2013 um 19:41hbaumann
Wenn der Ausschluss nicht satzungsgemäß durchgeführt wurde, ist er nicht rechtskräftig.
Entweder hat der Vorstand soviel Mumm das zuzugeben oder das Mitglied zieht vor Gericht.H. Baumann
http://www.vorstandswissen.de9. August 2013 um 14:54Volker
Hallo,
ich würde darauf bestehen, diese Angelegenheit satzungsgemäß von der Schiedsstelle klären zu lassen und wenn es keine Schiedsstelle gibt, verstößt man gegen die Satzung und somit würde ich den Vereinsausschluss auch als Gegenstandslos ansehen, denn wie soll man sich gegen Vereinsstrafen ansonsten wehren können? Immer vor Gericht ziehen? Das Gericht wird sowieso zuerst einmal nach dem Urteil der Schiedsstelle fragen, denn diese sollen ja deutsche Gerichte entlasten. Wobei man auch beachten muss, der Spruch der Schiedsstelle hat keine Rechtsverbindlichkeit, auch dagegen kann man zivilrechtlich wieder klagen.
Ich würde den Vorstand bezüglich der Schiedsstelle unter Druck setzen und ihm Empfehlen, den Vereinsausschluss solange ruhen zulassen, bis eine ordnungsgemäße Schiedsstelle geschaffen ist!
Gruß Volker - AutorBeiträge
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