Hallo, reicht es eigentlich aus, wenn man bei Spendenaufrufen einen Hinweis anbringt, dass zweckgebundene Spenden auf Grund umfangreicher buchhaltungs- sowie verwaltungstechnischen Gründen nicht zurückerstattet werden? Für den Fall, dass die Zweckmäßigkeit der Spende nicht umgesetzt werden kann wir uns vorbehalten, die zweckgebundene Spende ohne Rücksprache mit dem jeweiligen Spender für andere satzungsgemäß zu verwenden? Oder ist der Hinweis rechtlich nicht haltbar?
Ich finde es in manchen Fällen schwierig Kontakt zum Spender aufzunehmen, wenn man keine Daten von diesem hat.
Liebe Grüße
Jennifer Müller