Zweckgebundene Spenden

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years, 6 months von  hbaumann.
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  • Kein Profilbild vorhanden Jennifer

    Hallo, reicht es eigentlich aus, wenn man bei Spendenaufrufen einen Hinweis anbringt, dass zweckgebundene Spenden auf Grund umfangreicher buchhaltungs- sowie verwaltungstechnischen Gründen nicht zurückerstattet werden? Für den Fall, dass die Zweckmäßigkeit der Spende nicht umgesetzt werden kann wir uns vorbehalten, die zweckgebundene Spende ohne Rücksprache mit dem jeweiligen Spender für andere satzungsgemäß zu verwenden? Oder ist der Hinweis rechtlich nicht haltbar?

    Ich finde es in manchen Fällen schwierig Kontakt zum Spender aufzunehmen, wenn man keine Daten von diesem hat.

    Liebe Grüße
    Jennifer Müller

    hbaumann hbaumann

    Wenn ein Spendenzweck angegeben wurde, muss sich der Spender auch darauf verlassen können, dass sein Geld dafür verwendet wird. Ein Verein muss daher vorher überlegen, ob er den Spendenzweck auch erfüllen kann. Anderenfalls haben die Spender ein Recht auf Rückzahlung.

    Hat man (teilweise) anonym gesammelt (Sammelbüchse), dann ist eine Rüpckerstattung natürlich nicht möglich. Dann muss das Geld aber dennoch für andere gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

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