Haftungsfalle entdeckt: So lösen Sie als Vorstand das gefährliche Dilemma

Haftungsfalle entdeckt: So lösen Sie als Vorstand das gefährliche Dilemma

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Gegenüber Dritten – zum Beispiel Handwerkern – können Sie als Vorstand rechtswirksam auch ohne einen Vorstandsbeschluss handeln, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Für die Rechtswirksamkeit kommt es nur darauf an, dass der Verein durch die laut Satzung vorgesehene Zahl der Vorstandsmitglieder vertreten wurde. Hier aber tut sich eine Haftungsfalle auf.

Beispiel:

Die Satzung sieht vor, dass der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten wird.

Folge:

Dann kommt zum Beispiel ein Vertrag mit einem Handwerker auch ohne Vorstandsbeschluss wirksam zustande, wenn zwei Vorstandsmitglieder diesen Vertrag abschließen.

Der „Haken“:

Selbst wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied mit dem Handeln nach außen (also gegenüber Dritten) gegen interne Vereinbarungen oder einen Vorstandsbeschluss verstoßen haben sollte, ist das Rechtsgeschäft gegenüber dem Dritten wirksam. Denn dieser muss sich nach Willen des Gesetzgebers auf die Regelungen in der Satzung zur Vertretungsberechtigung verlassen können und nicht nachforschen müssen, ob es für das Rechtsgeschäft einen (internen) Vorstandsbeschluss gibt. Ein Vorstandsmitglied, das ohne einen Vorstandsbeschluss oder gar gegen einen Vorstandsbeschluss handelt, kann sich gegenüber dem Verein schadenersatzpflichtig machen.

Tipp:

Das können Sie jedoch durch einen Geschäftsverteilungsplan entschärfen. Denn durch einen Geschäftsverteilungsplan kann ein mehrköpfiger Vorstand regeln, welches Vorstandsmitglied für welche Aufgabenkreise zuständig ist. Innerhalb des ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabengebiets kann das Vorstandsmitglied Entscheidungen des normalen Geschäftsverkehrs ohne Vorstandsbeschluss treffen und ausführen, was im Zweifel auch die Haftung auf den jeweiligen Aufgabenbereich reduzieren hilft. Das Risiko eigenmächtigen Handelns ist dennoch gering: Das jeweilige Vorstandsmitglied ist dem Gesamtvorstand berichtspflichtig. Ressortübergreifende Entscheidungen bedürfen dagegen eines Vorstandsbeschlusses.

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