Mitglieder entlasten Kassenwart: Haftet er trotzdem?

Mitglieder entlasten Kassenwart: Haftet er trotzdem?

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Inhaltsverzeichnis

Von größter Bedeutung für die Haftung des Kassenwarts ist seine Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Wird ihm nämlich von der Mitgliederversammlung Entlastung erteilt, so können Schadensersatzansprüche gegen ihn nicht mehr geltend gemacht werden.

Wichtig: Beachten Sie aber eine äußerst wichtige Einschränkung dieser Entlastungsgrundsätze: Die Mitgliederversammlung kann selbstverständlich dem Kassenwart Ihres Vereins nur dann Entlastung erteilen, wenn sie weiß, worüber diese erfolgen soll. Über Vorgänge, die der Mitgliederversammlung unbekannt sind, kann diese natürlich auch keine Entlastung erteilen.

Im Hinblick auf die haftungsbefreiende Wirkung der Entlastung des Kassenwarts ist dabei von erheblicher Bedeutung, ob eine Kassenprüfung durchgeführt wurde oder nicht.

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Fall 1: Kassenprüfung findet statt

Hat ein Kassenprüfer die Richtigkeit und Vollständigkeit von Kasse und Rechnungswesen bestätigt und wird dem Kassenwart daraufhin Entlastung seitens der Mitgliederversammlung erteilt, können auch dann keine Ansprüche mehr gegen ihn geltend gemacht werden, wenn sich nachträglich Fehler in der Kassenführung herausstellen.

Praxis-Tipp: In einem derartigen Fall können Sie aber etwaige Schadensersatzansprüche gegen den oder die Kassenprüfer geltend machen.

Fall 2: Kassenprüfung findet nicht statt

Wurde die Kasse beziehungsweise Buchführung nicht von einem Kassenprüfer geprüft, kann dem Kassenwart bei Fehlbeständen keine Entlastung erteilt werden. Das gilt gerade auch dann, wenn die Fehlbestände zunächst nicht entdeckt werden, weil der Kassenwart seinen eigenen Bericht „frisierte“. Erstattet also der Kassenwart anlässlich der Mitgliederversammlung seinen Bericht und stellen sich danach Fehlbestände der Kasse oder aber Unstimmigkeiten in der Buchführung heraus, so können entsprechende Ansprüche gegen den Kassenwart auchdann noch geltend gemacht werden, wenn die Mitgliederversammlung ihm bereits Entlastung erteilt hat.

Die Konsequenzen für den Vereinsalltag: Gehört der Kassenwart Ihres Vereins dem Vorstand an, so kann er im Fall von Unregelmäßigkeiten in der Buchführung oder aber im  Fall eines verschuldeten Kassenfehlbestands von seinem Vorstandsamt abberufen werden.

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FAQ: Mitglieder entlasten Kassenwart

Wird der Kassenwart von der Mitgliederversammlung entlastet, können Schadensersatzansprüche gegen ihn nicht mehr geltend gemacht werden. Die Entlastung kann jedoch nur erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung weiß, worüber die Entlastung erfolgen soll.
Bezüglich der haftungsbefreienden Wirkung der Entlastung des Kassenwarts ist von erheblicher Bedeutung, ob eine Kassenprüfung durchgeführt wurde oder nicht. Findet die Kassenprüfung statt und der Kassenbericht wurde als richtig und vollständig bestätigt, kann die Mitgliederversammlung den Kassenwart entlasten. Daraufhin können keine Ansprüche mehr gegenüber dem Kassenwart geltend gemacht werden, auch wenn sich nachträglich Fehler im Kassenbericht herausstellen. In diesem Fall können jedoch etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kassenprüfer geltend gemacht werden. Findet die Kassenprüfung nicht statt, kann dem Kassenwart bei Fehlbeständen keine Entlastung erteilt werden. Auch dann nicht, wenn Fehlbestände zunächst nicht auffallen. Erstattet der Kassenwart anlässlich der Mitgliederversammlung seinen Bericht und es stellen sich danach Fehlbestände der Kasse oder Unstimmigkeiten in der Buchführung heraus, können entsprechende Ansprüche gegen den Kassenwart auch nach einer bereits erteilten Entlastung durch die Mitgliederversammlung noch geltend gemacht werden.
Gehört der Kassenwart zum Vorstand, kann er bei fehlerhaftem Kassenbericht und Unregelmäßigkeiten in der Buchführung von seinem Vorstandsamt abberufen werden.