Stimmvollmacht
Die Ausübung des Stimmrechts ist das höchstpersönliche Recht eines jeden Mitglieds
Folge: Es ist mit der Person des Mitglieds verbunden, und zwar untrennbar. Das bedeutet aber nicht, dass ein Mitglied sein Stimmrecht auch persönliches ausüben muss. Ganz im Gegenteil: Es kann Dritten eine Stimmvollmacht erteilen. Voraussetzung ist allerdings, dass dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Eine entsprechende Regelung in einer Vereinsordnung reicht nicht. Auch der Beschluss der Mitgliederversammlung, Stimmvollmachten zuzulassen, genügt nicht.
Es ist durchaus üblich, die Modalitäten einer Stimmvollmacht detailliert zu bestimmen. Dazu gehört dann auch eine Regelung darüber, welchen Personen eine Stimmvollmacht erteilt werden darf.
Beispiel: Die Satzung kann anordnen, dass nur andere Mitglieder als Bevollmächtigte auftreten dürfen und im übrigen volljährig sein müssen. Ebenso kann geregelt werden, dass ausgeschlossenen Mitgliedern oder sonstigen Dritten, die nicht Mitglied des Vereins sind, eine Stimmvollmacht nicht erteilt werden darf.
Darüber hinaus kann die Stimmvollmacht auch gegenständlich beschränkt werden
Beispiel: Die Stimmvollmacht wird auf bestimmte Mitgliederversammlungen oder auf bestimmte Tagesordnungspunkte und Beschlussgegenstände beschränkt. Und auch das ist möglich: In der Vollmacht gibt das Mitglied vor, wie der Bevollmächtigte zu den einzelnen Beschlussgegenständen abzustimmen hat.
Einzelheiten dazu, wann ein Stimmrecht ausgeschlossen ist, lesen Sie unter Ausschluss des Stimmrechts.