So verhindern Sie, dass Querulanten und Problem-Bären Ihrem Verein beitreten!

So verhindern Sie, dass Querulanten und Problem-Bären Ihrem Verein beitreten!

© Gajus l Adobe Stock

Ein Leser möchte wissen: „Ist es einem Verein erlaubt, Mitglieder einfach nicht aufzunehmen?“.Die Frage ist spannend, weshalb ich sie in dieser Ausgabe Ihres Vereinswelt-Newsletters gerne aufgreife. Denn auch wenn der geschilderte Fall sehr speziell ist, so sind in anderen Vereinen auch folgende Konstellationen denkbar:Vor Jahren wurde ein Mitglied aus dem Verein geworfen, weil es den Vorstand öffentlich verunglimpft und dem Verein damit Schaden zugefügt hat. Nun, Jahre später, bemüht es sich wieder um Aufnahme in den Verein …Oder denken Sie an diesen Fall:Ein in der Stadt bekannter Randalierer möchte im Fußballverein aufgenommen werden. Der Vorstand befürchtet das Schlimmste und will die Aufnahme dieses Mannes als Mitglied unbedingt verhindern …Wie sieht in solchen und ähnlichen  Fällen die Rechtslage aus? Können Sie einem Aufnahmewilligem die Aufnahme verwehren?Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst ein Blick auf die Frage notwendig, wie überhaupt eine Mitgliedschaft erworben werden kann. Hier gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:1. Entweder durch die Teilnahme an der Gründung des Vereins oder2. durch Eintritt in den Verein.Der Eintritt in den Verein aber erfordert einen Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 29.6.1987 entschieden (Az. II ZR 295/86).Dieser Vertrag wiederum kann auf verschiedenen Wegen zustande kommen. Zum Beispiel dadurch, dass der Verein den Aufnahmeantrag des Bewerbers stillschweigend oder auch offiziell annimmt (hier kommt es auf Ihre Vereinssatzung und auch ein wenig auf die bislang gelebte Vereinspraxis bei Ihnen an) oder aber – zum Beispiel bei der Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft an ein Nichtmitglied – durch Berufung.Rein juristisch betrachtet muss der Verein, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, einem Aufnahmeantrag ausdrücklich zustimmen.Achtung:§ 58 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt, dass  die Satzung Ihres Vereins ausdrücklich festlegen muss, wie die Aufnahme in den Verein zu erfolgen hat. Vor allem, ob ein besonderes Aufnahmeverfahren zu durchlaufen ist, oder nicht. In der Satzung können Sie hierbei frei festlegen, welche Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt sein müssen.Beispiel:„Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden“.Ebenso kann die Mitgliedschaft an bestimmte Eigenschaften wie Alter, Beruf, Geschlecht, Wohnsitz usw. geknüpft werden.Typische Beispiele:Ein Mieterschutzverein schreibt vor, dass ein Mitglied zwingend Mieter sein muss.Ein Verein für Architekten und Ingenieure hat in seiner Satzung verankert, dass nur Personen, die eine erfolgreich bestandene Diplomprüfung in den Fachbereichen Architektur oder Bauingenieurwesen an einer technischen Hochschule oder an einer Universität nachweisen können, in den Verein aufgenommen werden können.Die spannende Frage lautet nun:Müssen Sie jeden, der die Voraussetzungen erfüllt, in ihren Verein aufnehmen?Antwort: Es hängt davon ab … und zwar davon, ob und was Sie darüber in der Satzung regeln.Merke:Eine Pflicht zur Aufnahme in den Verein ergibt sich nur dann, wenn in der Satzung ausdrücklich geregelt ist, dass für die Mitgliedschaft allein die Beitrittserklärung genügt.Von diesem Fall der Selbstbindung aber abgesehen setzt die Mitgliedschaft einen Aufnahmeantrag (auch Beitrittserklärung bezeichnet) und die Aufnahme durch den Verein voraus.Tipp:Zwar kann der Aufnahmeantrag – sofern nicht anders geregelt – auch mündlich gestellt werden, aber: Ich empfehle Ihnen zwingend die Schriftform, um Streit über das Bestehen der Mitgliedschaft und deren Beginn auszuschließen. Schon allein deshalb, weil bei Abstimmungen auf einer Mitgliederversammlung eindeutig und unmissverständlich geklärt sein muss, ob jemand bereits mit abstimmen darf, oder nicht.Eine entsprechende Satzungsregelung könnte so aussehen:„Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.“Vorsicht Falle:Eine ausdrückliche Aufnahmeerklärung ist nicht erforderlich. So kann beispielsweise geregelt werden, dass die Mitgliedschaft bereits durch den Zugang des Aufnahmeantrags entsteht. ABER: Bei einer solchen Regelung hätten Sie als Vorstand keine Kontrolle mehr über den Zugang der Mitglieder – deshalb ist dieser Weg alles andere als empfehlenswert. Besser also, Sie nehmen eine Regelung in Ihre Satzung auf, dass ein bestimmtes Vereinsorgan über die Aufnahme entscheidet – im Idealfall der Vorstand.Eine entsprechende Satzungsregelung kann so aussehen:„Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.  Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.“Bleibt die Frage: Kann der Vorstand dann auch die Aufnahme eines Bewerbers verweigern? Klare Antwort: Ja. Ein Verein ist – sofern er sich durch die Satzung nicht anderweitig bindet – grundsätzlich frei in der Entscheidung, wer aufgenommen wird, oder nicht. Lediglich Monopolvereine haben es hier schwerer!Beispiel:Im Ort gibt es einen Marketingverein in dem sich die ortsansässigen Händler organisieren. Im Vorstand des Vereins ist auch Optiker Müller. Als sich Optiker Meier um die Aufnahme bewirbt, macht Müller Stimmung gegen Meier. Er will ihn als Konkurrenten nicht im Verein haben.Folge:Hier kann die Aufnahme wohl nicht verwehrt werden, wenn es nur einen Marketingverein vor Ort gibt UND die Satzung nicht ausdrücklich regelt, dass aus jeder Branche immer nur ein Mitglied vertreten sein darf.Tipp:Schaffen Sie Fakten in der Satzung durch diese Regelung:„Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.“In diesem Fall kann (fast) niemand gegen Ihren Willen Mitglied des Vereins werden.Möchten Sie mehr zum Thema „Aufnahmevertrag“ erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie „Verein & Vorstand aktuell“ 30 Tage kostenlos!