Rückspenden von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen
Viele Vereine möchten ihren ehrenamtlich Tätigen für ihr Engagement eine steuerfreie Pauschale zahlen, sei es die Übungsleiterpauschale bis 3.000 € oder die Ehrenamtspauschale bis 840 € pro Jahr. Doch immer wieder taucht die Frage auf: Kann der Empfänger die Pauschale zurückspenden und wie lässt sich das steuerlich korrekt gestalten?
Rückspenden bieten auf den ersten Blick Vorteile. Der Verein muss weniger Liquidität aufwenden und der Ehrenamtliche kann durch die Spendenbescheinigung Steuern sparen. Gleichzeitig bergen sie Risiken. Wenn die Rückspende nicht freiwillig erfolgt oder zur Bedingung gemacht wird, kann dies als steuerlicher Gestaltungsmissbrauch gewertet werden mit Folgen für Verein und Vorstand.
In diesem Beitrag erklären wir, wann Rückspenden problematisch werden, wie eine rechtlich sichere Rückspende aussieht und worauf Vereine achten müssen, damit sowohl Ehrenamtliche als auch der Verein von der Pauschale profitieren, ohne steuerliche Nachteile zu riskieren.
Kann man Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen zurückspenden?
Viele Vereine wollen ihren ehrenamtlich Tätigen eine Pauschale zahlen, stoßen dabei aber manchmal auf steuerliche Fallstricke. Wichtig ist: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale unterliegen ähnlichen Regeln, unterscheiden sich jedoch in den maximalen Beträgen:
- Übungsleiterpauschale: bis 3.000 € pro Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG)
- Ehrenamtspauschale: bis 840 € pro Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG)
Beide Pauschalen dürfen steuerfrei ausgezahlt werden. Rückspenden müssen jedoch streng freiwillig erfolgen, sonst drohen steuerliche Nachteile und der Verlust der Gemeinnützigkeit.
Wann werden Rückspenden zum Problem für die Übungsleiterpauschale?
Ein Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, die Übungsleiterpauschale an Betreuern, Leiter und Trainer zu zahlen. Die Empfänger dürfen deshalb nicht verpflichtet werden, den Betrag zurückzuspenden oder eine Verzichtserklärung zu unterschreiben. Manche Vereine versuchen, dies zu umgehen, beachten aber wichtige Vorgaben – mit möglichen Konsequenzen.
Beispiel: Anfang Dezember spenden die Übungsleiter 1.500 Euro und erhalten eine Spendenbescheinigung. Ende des Monats zahlt der Verein die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro.
Warnung: Solche Konstruktionen gelten als steuerlicher Gestaltungsmissbrauch. Kann der Verein ohne die Spenden die Pauschale nicht zahlen, liegt ein klarer Verstoß vor. Beispiel: Zehn Betreuer erhalten je 3.000 Euro, während der Verein nur 20.000 Euro Einnahmen hat. Die Spendenbescheinigungen dienen dann als Umgehung, was problematisch und riskant ist.
Folge: Bei Aufdeckung verliert der Verein die Gemeinnützigkeit. Spenden müssen freiwillig sein; eine vorherige Verpflichtung ist nicht erlaubt. Werden Pauschalen nur durch „Spenden“ finanziert, darf keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Das führt zur Spendenhaftung des Vereins, persönlicher Haftung der Vorstandsmitglieder und Verlust der Gemeinnützigkeit.
Lösung: Spenden zeitlich von der Auszahlung trennen, z. B. Spende im August, Auszahlung im Dezember. Dennoch prüft ein Betriebsprüfer genau, wer spendet und wer Geld erhält.
Wie funktioniert die Rückspende im Verein?
Der Verein zahlt dem ehrenamtlich Tätigen ein vertraglich vereinbartes Honorar, das dieser dem Verein zurückspendet. Der Verein erhält das gezahlte Honorar zurück und gibt somit kein Geld aus. Der Ehrenamtliche erhält im Gegenzug eine Spendenbescheinigung und kann die Steuererstattung beim Finanzamt geltend machen.
| Rechnung für den Verein | |
| Honorar des Chorleiters | – 3.000 € |
| Spende des Chorleiters | 3.000 € |
| Liquiditätsabfluss | 0 € |
| Rechnung für den Chorleiter | |
| Honorar als Chorleiter | 3.000 € |
| abzugsfähige Spende | 3.000 € |
Fazit: Der Verein zahlt nichts, der Chorleiter profitiert steuerlich.
Wie funktioniert eine Rückspende mit der Ehrenamtspauschale?
Beispiel: Ein ehrenamtlicher Helfer in einem gemeinnützigen Sportverein erhält für seine Tätigkeit 840 Euro im Jahr.
| Rechnung für den Verein | |
| Honorar des Helfers | – 840 € |
| Spende des Helfers | 840 € |
| Liquiditätsabfluss | 0 € |
| Rechnung für den Helfer | |
| Honorar als Helfer | 840 € |
| abzugsfähige Spende | – 840 € |
Aber auch hier gilt: Damit die Rückspende zulässig und steuerlich anerkannt wird, muss sie freiwillig erfolgen. Der betreffende Ehrenamtler darf sich also nicht verpflichtet haben, die Ehrenamtspauschale zurück zu spenden.
Musterformular: Rückspende von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Für eine Rückspende ist es nicht erforderlich, dass das Geld auch wirklich fließt. Entscheidend ist nur, dass ein tatsächlicher Anspruch darauf besteht. Wenn das Mitglied zustimmt, dass die Ehrenamtspauschale ganz oder teilweise nicht ausgezahlt wird, empfiehlt es sich, eine entsprechende Verzichtserklärung unterschreiben zu lassen. Die könnte so aussehen: