Rückspende der Uebungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Rückspende der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

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Inhaltsverzeichnis

Ein Verein, der seinen Betreuern, Leitern und Trainern die Übungsleiterpauschale auszahlt, muss auch wirtschaftlich in der Lage sein, diese zu bezahlen. Er darf also die Empfänger nicht schon im Vorhinein dazu verpflichten, den Betrag zurück zu spenden bzw. eine Verzichtserklärung zu unterschreiben. Manche Vereine versuchen diese Lösung aber clever zu umgehen – beachten aber wichtige Rahmenbedingungen nicht, was möglicherweise Konsequenzen mit sich bringen kann.

Beispiel: Anfang Dezember spenden die Übungsleiter Geld, insgesamt 1.500 Euro. Dafür erhalten sie eine Spendenbescheinigung. Ende des Monats erhalten sie dann für das abgelaufene Jahr die Übungsleiterpauschale. Aufgrund der vorher eingegangenen Spenden ist der Verein finanziell in der Lage, den vollen Betrag von 3.000 Euro zu zahlen.

Achtung: Von solchen Lösungen ist grundsätzlich abzuraten! Denn ein Betriebsprüfer wird hier mit sehr großer Sicherheit einen Gestaltungsmissbrauch feststellen. Die zeitliche Nähe zur Auszahlung der Übungsleiterpauschale ist ein Indiz für einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch. Und wenn der Verein ohne diese Spenden der späteren Geldempfänger finanziell gar nicht in der Lage wäre, die Übungsleiterpauschale zu gewähren und auszuzahlen, sieht es ganz düster aus. Wenn der Verein bspw. 10 Betreuern die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro gewährt, macht das 30.000 Euro – tatsächlich betragen die jährlichen Einnahmen des Vereins aber nur 20.000 Euro. Der Verein ignoriert das, weil die Übungsleiter verpflichtet wurden, auf die Auszahlung des Geldes zu verzichten, dafür aber eine Zuwendungsbestätigung (so werden Spendenbescheinigungen offiziell genannt) erhalten.

Die Folge: Dem Verein wird, wenn das auffliegt, die Gemeinnützigkeit entzogen. Denn es ist ganz klar, dass hier Missbrauch mit den Spendenbescheinigungen betrieben wurde. Eine Spende muss IMMER freiwillig sein. Das heißt, ein Spender darf niemals schon im Vorfeld verpflichtet werden, etwas zu spenden. Wenn aber klar wird: Der Verein wäre niemals in der Lage, die Übungsleiterpauschalen zu zahlen, wird eine solche Verpflichtung zur Rückzahlung unterstellt – und es ist nicht erlaubt, hierfür eine Spendenbescheinigung auszustellen. Ist dies trotzdem der Fall, gerät der Verein in die Spendenhaftung, die Vorstandsmitglieder in die persönliche Haftung – und die Gemeinnützigkeit ist auch noch weg!

Natürlich könnte man im oben beschriebenen Beispiel überlegen, ob die Geldspende der Übungsleiter nicht zeitlich zur Auszahlung der Übungsleiterpauschale „entzerrt“ werden kann. Also beispielsweise: Spende im August, Auszahlung im Dezember. Aber ein gewissenhafter Betriebsprüfer wird sich schon anschauen, wer spendet – und wer Geld bekommt. 

Wie funktioniert die Rückspende im Verein?

Die Rückspende funktioniert folgendermaßen: Der Verein zahlt dem ehrenamtlich Tätigen ein vertraglich vereinbartes Honorar, das dieser dem Verein zurück spendet. Die angenehmen Folgen: Der Verein erhält das gezahlte Honorar zurück, hat also kein Geld ausgegeben und der Ehrenamtliche erhält eine Spendenbescheinigung und damit eine Steuererstattung vom Finanzamt.

Um das an einem konkreten Beispiel zu verdeutlichen: Max Pfiffig ist als Chorleiter für den Gesangsverein „Goldene Kehlen e.V.“ ehrenamtlich tätig. Für sein aufopferungsvolles Engagement im vergangenen Jahr erhielt er zum Jahresende 20XX ein Honorar in Höhe von 3.000 Euro. Das Geld spendete er dem Verein und erhielt im Gegenzug eine Spendenbescheinigung von 3.000 Euro.

Rechnung für den Verein
Honorar des Chorleiters– 3.000 €
Spende des Chorleiters3.000 €
Liquiditätsabfluss0 €
Rechnung für den Chorleiter
Honorar als Chorleiter3.000 €
abzugsfähige Spende3.000 €

Fazit: Der Verein „Goldene Kehlen“ hat keinen Euro weniger auf dem Konto und seinem engagierten Chorleiter dennoch einen (Steuer-)Vorteil verschafft.

Aber: Eine Rückspende dieses Honorars ist nur dann möglich und rechtlich zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Anspruch des einzelnen Mitglieds oder Ehrenamtlichen muss ernsthaft gemeint sein, also tatsächlich entstanden und vertraglich fixiert sein. Würde sich Ihr Verein weigern zu zahlen, müsste das Mitglied die Möglichkeit haben, den Betrag einzuklagen.
  2. Der Verein muss in der Lage sein, den entstandenen Anspruch bezahlen zu können. Das heißt, er darf – unabhängig von der erwarteten Rückspende – durch die Auszahlung nicht finanziell überfordert werden.
  3. Der Spender muss frei entscheiden können, ob er auf seinen Auszahlungsanspruch besteht oder eine Rückspende zu Gunsten des Vereins macht (Verzichtserklärung). Er darf zu der Spende nicht (vertraglich) gezwungen werden.

Wie funktioniert eine Rückspende mit der Ehrenamtspauschale?

Beispiel: Ein ehrenamtlicher Helfer in einem gemeinnützigen Sportverein erhält für seine Tätigkeit 840 Euro im Jahr.

Rechnung für den Verein
Honorar des Helfers– 840 €
Spende des Helfers840 €
Liquiditätsabfluss0 €
Rechnung für den Helfer
Honorar als Helfer 840 €
abzugsfähige Spende– 840 €

Aber auch hier gilt: Damit die Rückspende zulässig und steuerlich anerkannt wird, muss sie freiwillig erfolgen. Der betreffende Ehrenamtler darf sich also nicht verpflichtet haben, die Ehrenamtspauschale zurück zu spenden.

Musterformular für die Rückspende von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Für eine Rückspende ist es nicht erforderlich, dass das Geld auch wirklich fließt. Entscheidend ist nur, dass ein tatsächlicher Anspruch darauf besteht. Soll das Mitglied damit einverstanden sein, dass die Ehrenamtspauschale erst gar nicht ausgezahlt wird (oder zumindest Teile davon gespendet werden, die dann nicht ausgezahlt werden sollen), empfiehlt es sich, das Mitglied eine entsprechende Verzichtserklärung unterschreiben zu lassen. Die könnte so aussehen:

Muster einer Verzichtserklärung

Ehrenamtspauschale 20XX

Wie aus dem Vorstandsbeschluss vom 18.12.20XX hervorgeht, habe ich für das Jahr 20XX aufgrund meiner ehrenamtlichen Tätigkeit im ………………………… (Name des Vereins) Anspruch auf die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 840 €.

Ich bin damit einverstanden, dass die mir zustehende Aufwandsentschädigung nicht/nur in Höhe von ……………… € an mich ausgezahlt wird. Den nicht ausgezahlten Betrag in Höhe von ………………… € wende ich dem …………………………… (Name des Vereins) als Spende zu und bitte um Erteilung einer entsprechenden Zuwendungsbestätigung. Gleichzeitig versichere ich hiermit, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG nicht bereits für eine andere ehrenamtliche Tätigkeit berücksichtigt wurde.

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Ort, Datum und Unterschrift des ehrenamtlich Tätigen