- Beitrag und Umlage, je Mitglied und Jahr, maximal 1.023 Euro betragen,
- und wenn die Aufnahmegebühr je Mitglied die Grenze von 1.534 Euro nicht übersteigt.
Diese Zahlen beziehen sich auf Durchschnittsbeträge, sodass Sie im Einzelfall durchaus höhere Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erheben können, wenn zum Beispiel für Jugendliche, Studenten oder Ehepartner gleichzeitig geringere Sätze gelten.
Beispiel:
Ihr Golfclub verlangt eine reguläre Aufnahmegebühr von 1.750 Euro. Schüler und Studenten zahlen 450 Euro. Im vergangenen Jahr haben Sie 34 Vollzahler und 16 Schüler und Studierende aufgenommen. Insgesamt wurden Aufnahmegebühren von 66.700 Euro eingenommen; die durchschnittliche Aufnahmegebühr je Neumitglied beträgt damit 1.334 Euro. Das bedeutet: Ihre Gemeinnützigkeit ist nicht gefährdet.
Nahezu tödlich für den Verein aber ist es, wenn er die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein von einer „Spende“ abhängig macht. Denn das Wesen einer Spende heißt „Freiwilligkeit“. Das heißt:
Zuwendungsbestätigungen dürfen Sie nur für freiwillig erteilte Spenden ausstellen! Freiwillig ist eine Spende aber immer nur dann, wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung geleistet wird - und es keine Gegenleistung vom Verein dafür gibt. Das ist unabdingbare Voraussetzung! So sind beispielsweise auch Geldbeträge, die aufgrund eines Strafverfahrens als Bewährungsauflage geleistet werden, keine Spenden, da nicht freiwillig (BFH-Urteil vom 19.12.1990, BStBl. 1991 II S. 234).
Mit einer Spende darf auch niemals eine Gegenleistung verbunden sein. Verpflichtet sich z.B. ein Sportverein gegenüber einem Unternehmer zur entgeltlichen Aufstellung eines Werbeplakates, liegt keine Spende vor, da der Verein gegenüber dem Unternehmer eine Werbeleistung erbringt.
Achtung:
Auch wenn Ihr Verein von einem Unternehmer für eine Tombola einen Geschenkgutschein erhält, der im betreffenden Unternehmen eingelöst werden kann, ist Freiwilligkeit nicht mehr gegeben. Wegen der Werbewirkung darf der Verein dem Unternehmer keine Spendenbescheinigung ausstellen.
Fazit:
Im Spendenrecht steckt der Teufel im Detail
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