Machen Sie das NICHT wie der Vorstand aus diesem Verein – es wird sonst richtig teuer!

Machen Sie das NICHT wie der Vorstand aus diesem Verein – es wird sonst richtig teuer!

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Der Chef des Berliner Flughafens ist leidenschaftlicher Golfspieler. Aus diesem Grund ist er vor gar nicht allzu langer Zeit Mitglied im Golf- und Landclub Berlin Wannsee. Doch genau gegen diesen Verein ermittelt jetzt das Finanzamt, wie die Zeitschrift „Focus“ berichtet.

Der 1895 gegründete Verein gilt als gemeinnützig, deshalb darf die Aufnahmegebühr im Durchschnitt nicht mehr als 1.534 Euro betragen. Auf seiner Internetseite gibt der Club an, die Mitgliederzahl auf 1.100 zu beschränken – was die Kosten der Anlage mit 2 Golfplätzen, schickem Foyer, Sonnenterasse und Kaminzimmer kaum decken kann.

Laut Bild am Sonntag, die Focus zitiert, nutzte die Geschäftsführung 2008 und 2009 daher einen Trick. Statt die Aufnahmegebühren anzuheben, wurde Neumitgliedern nahegelegt, kräftig zu spenden. Im Gegenzug erhielten Sie eine Spendenbescheinigung – steuerlich abzugsfähig. Auf diese Weise soll ein Millionenbetrag zusammengekommen sein. Beispiel Hartmut Mehdorn: Er und Ehefrau Hélène „spendeten“ 40.000 Euro. „Die Spende wurde mir aber nicht zur Aufnahmebedingung gemacht“ – sagt Flughafen-Chef Mehdorn.

Nun ja – Club-Chef Johannes Eisenberg verhandelt dem Bericht zufolge bereits mit dem Finanzamt, geht aber natürlich davon aus, dass das Verfahren eingestellt wird. Doch inzwischen ermittelt auch die Staatsanwaltschaft.

Ich will diesen Fall hier gar nicht kommentieren oder bewerten. Doch ich nehme ihn zum Anlass, um gemeinsam mit Ihnen einen Blick auf das Thema Spendenrecht zu werfen. Denn um es klar zu sagen: Eine Spende ist nur dann eine, wenn sie absolut freiwillig erfolgt. Also ohne, dass vom Verein eine irgendwie geartete Gegenleistung erwartet wird. Schon gar nicht die Aufnahme in den Verein, ganz nach dem Motto: „Neue Mitglieder sind gegen Spende willkommen, allen anderen, also jenen, die nicht spenden wollen, müssen wir leider mitteilen, dass der Verein bereits „voll“ ist.

Doch lassen Sie mich zunächst einen Blick auf das Thema Aufnahmegebühren überhaupt werfen:

Will ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden, darf er die Allgemeinheit nicht ausschließen. Würde er Beiträge erheben, die sich nur wenige leisten können, wäre das aber Fall. Aus diesem Grund gelten folgende Grenzen:

Gemeinnützig kann ein Verein nur dann sein, wenn

  • Beitrag und Umlage, je Mitglied und Jahr, maximal 1.023 Euro betragen,
  • und wenn die Aufnahmegebühr je Mitglied die Grenze von 1.534 Euro nicht übersteigt.

Diese Zahlen beziehen sich auf Durchschnittsbeträge, sodass Sie im Einzelfall durchaus höhere Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erheben können, wenn zum Beispiel für Jugendliche, Studenten oder Ehepartner gleichzeitig geringere Sätze gelten.

Beispiel:

Ihr Golfclub verlangt eine reguläre Aufnahmegebühr von 1.750 Euro. Schüler und Studenten zahlen 450 Euro. Im vergangenen Jahr haben Sie 34 Vollzahler und 16 Schüler und Studierende aufgenommen. Insgesamt wurden Aufnahmegebühren von 66.700 Euro eingenommen; die durchschnittliche Aufnahmegebühr je Neumitglied beträgt damit 1.334 Euro. Das bedeutet: Ihre Gemeinnützigkeit ist nicht gefährdet.

Nahezu tödlich für den Verein aber ist es, wenn er die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein von einer „Spende“ abhängig macht. Denn das Wesen einer Spende heißt „Freiwilligkeit“. Das heißt:

Zuwendungsbestätigungen dürfen Sie nur für freiwillig erteilte Spenden ausstellen! Freiwillig ist eine Spende aber immer nur dann, wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung geleistet wird – und es keine Gegenleistung vom Verein dafür gibt.  Das ist unabdingbare Voraussetzung! So sind beispielsweise auch Geldbeträge, die aufgrund eines Strafverfahrens als Bewährungsauflage geleistet werden, keine Spenden, da nicht freiwillig (BFH-Urteil vom 19.12.1990, BStBl. 1991 II S. 234).

Mit einer Spende darf auch niemals eine Gegenleistung verbunden sein. Verpflichtet sich z.B. ein Sportverein gegenüber einem Unternehmer zur entgeltlichen Aufstellung eines Werbeplakates, liegt keine Spende vor, da der Verein gegenüber dem Unternehmer eine Werbeleistung erbringt.

Achtung:

Auch wenn Ihr Verein von einem Unternehmer für eine Tombola einen Geschenkgutschein erhält, der im betreffenden Unternehmen eingelöst werden kann, ist Freiwilligkeit nicht mehr gegeben. Wegen der Werbewirkung darf der Verein dem Unternehmer keine Spendenbescheinigung ausstellen.

Fazit:

Im Spendenrecht steckt der Teufel im Detail

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