Steuerhaftung des Vorstands: Wirklich so brisant, wie man sagt?

Steuerhaftung des Vorstands: Wirklich so brisant, wie man sagt?

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Zuerst haftet der Verein – dann – vielleicht – der Vorstand. So einfach klingt das oft, wenn ich in der Praxis mit Vereinsvorständen rede. Der kleine Haken an der Sache: Beim Thema Steuern hört der Spaß viel schneller auf, als das vielen Vereinsvorständen lieb ist. Oder, um es anders auszudrücken: Sie als Vorstand treffen erhebliche steuerliche Pflichten.

  • Da wäre zum einen die Regelung der §§ 135 ff der Abgabenordnung (AO), die die Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten des Vereins regelt.
  • Da wären die Auskunfts- und Vorlagepflichten nach §§ 93 und 97 AO,
  • die Steuererklärungspflichten nach §§ 149 AO.
  • Die Zahlungs- und Einbehaltungs-/Abführungspflichten bei Abzugssteuern und die
  • Berichtspflicht nach § 153 AO.

Ganz ordentlich, oder?

Wichtig ist hier:

Wenn Sie Steuererklärungen nicht oder nicht pünktlich abgeben, verstoßen nach Auffassung des Fiskus mehr als nur fahrlässig gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung im Verein. Mehr als nur fahrlässig heißt dann „grob fahrlässig“ oder gar „vorsätzlich“. Und das hat Konsequenzen:

Wer nämlich grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Amtspflichten verstößt, verliert als vorstand den Haftungsschutz. Der ist futsch. Kann der Verein die dann fälligen Steuern nicht zahlen, holt sich der Fiskus das Geld dann eben bei den Vorstandsmitgliedern.

Doch selbst wenn der Verein zahlen kann, sind Sie nicht ganz aus dem Schneider. Denn: In der Regel setzt der Fiskus Säumniszuschläge und Verspätungszinsen fest. Wenn die Mitglieder dann argumentieren: „Hätte der Vorstand ordnungsgemäß gehandelt, hätte der Verein das nie zahlen müssen. Also soll das gefälligst der Vorstand zahlen“. Und wissen Sie was:

Mit einem entsprechenden Beschluss durch die Mitgliederversammlung wären Sie dann in der Pflicht. Und Hand aufs Herz: Zu erklären, wir haben die steuerlichen Pflichten vernachlässigt, weil wir gar nicht wussten, dass es die gibt, ist erstens eine schlechte Ausrede und zweitens erst Recht ein Hinweis auf eine mangelhafte Geschäftsführung. Zumal selbst der Bundesfinanzhof sagt: Wer sich nicht auskennt, muss halt jemanden hinzuziehen, der es tut.

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