- Da wäre zum einen die Regelung der §§ 135 ff der Abgabenordnung (AO), die die Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten des Vereins regelt.
- Da wären die Auskunfts- und Vorlagepflichten nach §§ 93 und 97 AO,
- die Steuererklärungspflichten nach §§ 149 AO.
- Die Zahlungs- und Einbehaltungs-/Abführungspflichten bei Abzugssteuern und die
- Berichtspflicht nach § 153 AO.

Steuerhaftung des Vorstands: Wirklich so brisant, wie man sagt?
Zuerst haftet der Verein - dann - vielleicht - der Vorstand. So einfach klingt das oft, wenn ich in der Praxis mit Vereinsvorständen rede. Der kleine Haken an der Sache: Beim Thema Steuern hört der Spaß viel schneller auf, als das vielen Vereinsvorständen lieb ist. Oder, um es anders auszudrücken: Sie als Vorstand treffen erhebliche steuerliche Pflichten.

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