Müssen wir als Verein den Mindestlohn zahlen?

Müssen wir als Verein den Mindestlohn zahlen?

© Wolfilser | Adobe Stock

Gut gemeint ist nicht immer auch gut gemacht. Das zeigt sich beim Mindestlohn einmal mehr. Viele Vereine stehen vor einem Dilemma: Bezahlen sie ihre Kräfte nach dem Mindestlohn, wird es eng in der Vereinskasse. Tun sie es nicht, macht sich der Vorstand strafbar.

Dabei wollen viele Vereinsmitarbeiter gar nicht mehr Geld, sie wollen sich für den Verein engagieren.

Klar – nach dem Mindestlohngesetz sind sowieso alle Personen ausgenommen, die rein ehrenamtlich arbeiten. Hier ist auch weiter die Ehrenamtspauschale das Mittel der Wahl. Auch Personen, die ausschließlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags bezahlt werden, sind außen vor – auch sie gelten als ehrenamtlich. Doch schon wenn der Übungsleiterjob mit einem 450-Euro-Job kombiniert wird, greift der neue Mindestlohn, zumindest für den 450-Euro-Job.

Das gilt auch für alle anderen Teilzeit- und Minijob-Beschäftigte im Verein! Auch hier greift der neue Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro in voller Höhe – und damit auch die neuen Aufzeichnungspflichten für den Verein als Arbeitgeber. Denn damit auch kontrolliert werden kann, ob Ihr Verein wirklich den gesetzlichen Mindestlohn zahlt, müssen Sie

  • Beginn,
  • Ende und
  • Dauer der Arbeitszeit

genau aufzeichnen.

Übrigens:

Ausgenommen sind auch Selbstständige! Diese werden vom neuen Mindestlohngesetz nicht erfasst. Trotzdem: Jetzt ist es wichtig, mit spitzem Bleistift zu rechnen, damit ab dem 1.1.2015 in Ihrem Verein in Sachen Mindestlohn nichts anbrennt.

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