Wenn das Gericht den Vorstandswechsel nicht ins Vereinsregister eingetragen will

Wenn das Gericht den Vorstandswechsel nicht ins Vereinsregister eingetragen will

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§ 67 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schreibt vor, jede Änderung des Vorstands beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden. Dabei heißt es wörtlich: „Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.“ Doch was bedeutet das in der Praxis?



Grundsätzlich heißt das: Melden Sie eine Vorstandsänderung an, müssen Sie hierzu lediglich eine Abschrift des Versammlungsprotokolls mit dem Beschluss über die Vorstandswahl beifügen. Das Vereinsregister muss diese Abschrift anerkennen und die Änderung eintragen.



Gelegentlich kommt es aber vor, dass das Gericht Zweifel an der Wirksamkeit der Vorstandswahl geltend macht. Dann wird das Registergericht weitere Unterlagen von Ihnen verlangen.



Eine Vorstandswahl ist in der Regel beispielsweise dann ungültig, wenn nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind oder wenn bei der Einladung die Satzungsregeln(zum Beispiel Einladungsfrist) verletzt worden sind. Deshalb: Meldet das Gericht Zweifel an, sollten Sie folgende Punkte nachweisen können:

  • Ordnungsgemäße eingehaltene Formalien (Einladungsfrist, Vollständigkeit der Tagesordnung, zur Wahl stehende Personen konnten nach Vereinssatzung auch gewählt werden usw.)
  • Beschlussfähigkeit der Versammlung
  • Korrektheit des Abstimmungsverfahrens (Beispiel: Stichwahlen sind bei Vorstandswahlen häufig unwirksam, da sie weder im Gesetz noch – im Regelfall – in der Satzung vorgesehen sind).



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