Wann und wie ein Mitglied einen Antrag mit Gerichtshilfe in die Tagesordnung bringen kann

Wann und wie ein Mitglied einen Antrag mit Gerichtshilfe in die Tagesordnung bringen kann

Das kommt im Vereinsalltag immer mal wieder vor: Ein Mitglied wendet sich vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand, und verlangt, dass ein bestimmter Antrag in die Tagesordnung zur nächsten Versammlung aufgenommen wird. Die Frage lautet dann: Müssen Sie, sofern fristgerecht eingereicht, diesen Antrag auch wirklich aufnehmen und in der Mitgliederversammlung besprochen und ggfs. darüber beschließen? Klare Antwort: Ja, sofern es sich nicht um einen offensichtlich unsinnigen oder gesetzeswidrigen Antrag handelt – oder die Mitgliederversammlung hierfür gar nicht zuständig ist. Nehmen Sie den Antrag einfach nicht auf – zum Beispiel, weil er Ihnen nicht so recht „in den Kram“ passt, kann sich das Mitglied an das für den Verein zuständige Amtsgericht wenden und das Gericht ermächtigen, tätig zu werden. Sprich: Den Vorstand dazu zu verpflichten, den Antrag in die kommende Sitzung oder – je nach Dringlichkeit – sogar in eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufzunehmen. Vor der Entscheidung soll das Gericht Sie als Vorstand zumindest schriftlich anhören. Die Entscheidung des Gerichts nach Bekanntgabe an den Antragsteller wirksame. Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Ihnen als Vorstand wird sie zeitgleich bekannt gemacht. Fazit: Es bringt nichts, unliebsame Anträge einfach unter den Tisch fallen zu lassen. Besser ist es, sich mit guten Argumenten und treuen Anhängern zu rüsten. Möchten Sie mehr zum Thema „Mitgliederversammlung“ erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie „Verein & Vorstand aktuell“ 30 Tage kostenlos!  
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