Ein Leser wollte wissen: „kann die Mitgliederversammlung eigentlich den bereits ausgeschiedenen Vorstand in Regress nehmen?"<
>Die Antwort:
Solange eine Mitgliederversammlung über die Entlastung eines ausgeschiedenen Vorstands nicht beschlossen hat, ist dies möglich. Ebenso ist dies möglich, wenn der ehemalige Vorstand zwar entlastet wurde, aber sich neue Vorwürfe ergeben und die zugrundeliegenden Fakten der Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Entlastung nicht bekannt waren.
Einfacher ausgedrückt: Die Entlastung bezieht sich immer nur auf diejenigen Sachverhalte, die der Mitgliederversammlung auch bekannt waren.
Beispiel:
Der alte Vorstand hat eine Schwarzkasse geführt. Als diese bei einer Betriebsprüfung zufällig entdeckt wird, reagiert der Fiskus knüppelhart: er erkennt dem Verein die Gemeinnützigkeit ab.
Folge:
Der Verein kann den alten Vorstand hierfür in Anspruch nehmen. Denn auch wenn er für die entsprechenden Geschäftsjahre entlastet wurde, erstreckt sich die Entlastung nicht auf die von ihm geführte Schwarzgeldkasse. Die Existenz dieser Kasse war der Mitgliederversammlung ja überhaupt nicht bekannt.