Buchführungspflicht im Verein: Gewerblich Tätige, die nicht bereits nach anderen Gesetzen buchführungspflichtig sind, werden unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, für steuerliche Zwecke Bücher zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen (so genannte steuerliche Buchführungspflicht).
Die Buchführungspflicht besteht hiernach für gewerblich Tätige und damit auch für Vereine mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten wird:
bis 31.12.2007 | ab 01.01.2008 | |
Umsatzgrenze | 350.000 € | 500.000 € |
Gewinngrenze | 30.000 € | 50.000 € |
Ist Ihr Verein nicht zur Buchführung verpflichtet, können Sie Ihren Gewinn über die Betriebsausgaben ermitteln
Hierdurch wird die Gewinnermittlung vereinfacht und erleichtert, denn die Aufstellung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufgrund einer doppelten Buchführung entfällt.
Achtung: Egal, ob Sie den Gewinn Ihres Vereins durch Bilanz oder Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln: Die Eintragungen in den Geschäftsbüchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Der bare Zahlungsverkehr muss täglich aufgezeichnet werden (z. B. in einem Kassenbuch). Es muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Geschäftsvorfällen und ihrer buchmäßigen Erfassung bestehen. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.