ab wann gilt ein Niedergelegtes Amt

  • Dieses Thema hat 5 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 8 years, 7 months von  hbaumann.
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    Die Vorsitzende hat mir gegenüber mündlich ihr Amt niedergelegt. Ist es richig, dass sie das nicht mehr zurücknehmen kann. 2. Ab wann gilt dieser Rücktritt? Kann sie noch Dinge mitentscheiden?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    hbaumann hbaumann

    Ein einmal einem anderen Vorstandsmitglied oder der Mitgliederversammlung gegenüber ausgesprochener Rücktritt ist verbindlich und kann nicht mehr zurückgenommen werden. Diese Person müsste sich wieder einer Neuwahl stellen.

    Wenn der Rücktritt nicht zu einem bestimmten Datum erklärt wurde, ist er sofort wirksam und diese Person darf an Entscheidungen nicht mehr mitwirken.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

    Kein Profilbild vorhanden unbekannt

    Ich danke Ihnen für die Antwort. ergänzen möchte ich: …sie hat ihr Amt zum 31.12. niedergelegt.
    Zwischenzeitlich hat sie gesagt, das sie ihr Amt sofort niederlegt. Ich sagte darauf, dass sie uns Zeit lassen muß für die Übergabe. Sie sagte, sie werde überlegen, welche Zeit sie für die Übergabe anberaumen will.

    Welche Aussage gilt nun.?

    hbaumann hbaumann

    Das hängt davon ab, wie Sie sich einigen und welche Aussage Sie bevorzugen. Manchmal ist es aber wirklich besser, wenn solch ein Rücktritt nicht sofort vollzogen wird, damit noch Zeit für die Übergabe der Amtsgeschäfte und evtl. auch eine Neuwahl bleibt.

    H. Baumann

    Kein Profilbild vorhanden unbekannt

    als Druckmittel bevorzuge ich den sofortigen Rücktritt. Es ist doch sehr schwierig. Wir versuchen Ihre Entscheidung bei der bank rückgängig zu machen, und sie kommt uns kein Stück entgegen. Sie ist gegen eine Rückabwicklung.

    Aber ich stimme Ihnen zu, dass wir Zeit brauchen. Unser Verein ist klein, wir haben keine Alternativen . Aus Not würde ich mich für den 1.Vorsitz anmelden.

    Müssen wir das Amt besetzen?

    Ich habe gelesen, dass so lange die Vorsitzende im vereinsregister gemeldet ist, auch handlungsfähig ist.

    Stimmt das? Ich dachte nämlich, ok, da wir handlungsfähig bleiben, weil ich alleinvertretungsberechtigt bin, auch ohne Vorsitzende erstmal auskommen können. Aber mit dieser Info sieht das wieder anders aus, da ich ja nicht möchte, dass sie weiter handlungsfähig ist. Es ist so kompliziert.

    hbaumann hbaumann

    Wenn die Vorsitzende zurückgetreten ist, hat sie ihr Amt niederlegt und ist daher auch nicht mehr berechtigt, Handlungen als Vorstand vorzunehmen. Die Noch-Eintragung im Vereinsregister ist dabei nicht von Bedeutung. Sie sollten aber dennoch so schnell wie möglich eine Streichung im Vereinsregister anstreben. Das muss, da der Rücktritt offenbar vor Ablauf der Amtszeit erfolgt ist, über einen Notar laufen.

    Da Sie alleinvertretungsberechtigt sind, können sie auch übergangsweise den Verein allein führen, sollten aber bemüht sein, bald wieder den Posten des 1. Vorsitzenden durch eine Neuwahl zu besetzen.

    Das mit der Bank verstehe ich nicht. Wenn Sie alleinvertretungsberechtigt sind, können sie doch die Bankgeschäfte auch allein abwickeln. Oder wurde mit der Bank eine andere Regelung getroffen, dass immer zwei Vorstandsmitglieder unterschreiben müssen?

    H. Baumann

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