Hallo Paule,
Bei der Prüfung, ob die notwendige Stimmenmehrheit erreicht wurde, ist zu beachten, dass es, soweit die Satzung nichts anderes geregelt hat, nicht auf 2/3 aller erschienenen Mitglieder, sondern nur auf 2/3 der abgegebenen Stimmen ankommt. Wenn diese Mehrheit dennoch nicht erreicht wird, hat man neben der Beantragung eines Notvorstandes (nur in engen Grenzen möglich) folgende Möglichkeiten:
Variante 1:
Sofern für die Änderung der Satzung abweichend von § 33 BGB (3/4-Mehrheit) eine geringere Stimmenmehrheit als die für die Auflösung vorgesehen ist, z.B. einfache Mehrheit, wäre noch ein Weg, die Satzung dahingehend zu ändern, dass die für die Auflösung erforderliche Stimmenmehrheit entsprechend verringert wird. Achtung: Jede Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister rechtswirksam, so dass erst dann der Auflösungsbeschluss gefasst werden könnte.
Variante 2:
Wenn die Satzung entgegen § 32 BGB eine schriftliche Beschlussfassung zulässt, könnte man die Vereinsauflösung auch noch mal im schriftlichen Verfahren beschließen lassen, evtl. stimmen ja da mehr Mitglieder zu.
Evtl. muss man ja auch nur einen günstigeren Versammlungstermin wählen, um die notwendige Stimmenmehrheit zu erreichen.
Variante 3:
Der Verein existiert ohne Vorstand weiter, in diesem Zusammenhang hilft manchmal der Hinweis auf die imensen Kosten, die für einen Notvorstand entstehen können. Auch ein Gläubiger des Vereins kann einen solchen beim Gericht beantragen, der Verein muss die Kosten tragen.
Außerdem sollten die Mitglieder darauf hingewiesen werden, dass, sofern der Verein weniger als drei Mitglieder hat, dem Verein vom Gericht von Amts wegen die Rechtsfähigkeit gem. § 73 BGB entzogen wird. Dann würde auch jedes Mitglied persönlich mit seinem Privatvermögen haften.
Schließlich noch der Hinweis: Bei Wegfall sämtlicher Mitglieder erlischt der Verein automatisch.
Alles Gute
VBSASZ