Auflösung der Vereins keine 2/3 Mehrheit wie geht es weiter

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 11 years, 4 months von  VBSASZ.
Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • Kein Profilbild vorhanden Paule

    Auf der Jahresversammlung ist der amtierende Vorstand
    zurückgereten. Ein neuer Vorstand konnte nicht gewählt
    werden da niemand antreten wollte.
    Es wurde daher auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Antrag zur Auflösung des Vereins
    gestellt der aber keine 2/3 Mehrheit bekam.
    Es könnte ein Notverstand eingesetzt werden.
    Aber was ist wenn der auch keinen Erfolg hat???
    Wie geht es weiter???

    Kein Profilbild vorhanden VBSASZ

    Hallo Paule,
    Bei der Prüfung, ob die notwendige Stimmenmehrheit erreicht wurde, ist zu beachten, dass es, soweit die Satzung nichts anderes geregelt hat, nicht auf 2/3 aller erschienenen Mitglieder, sondern nur auf 2/3 der abgegebenen Stimmen ankommt. Wenn diese Mehrheit dennoch nicht erreicht wird, hat man neben der Beantragung eines Notvorstandes (nur in engen Grenzen möglich) folgende Möglichkeiten:

    Variante 1:
    Sofern für die Änderung der Satzung abweichend von § 33 BGB (3/4-Mehrheit) eine geringere Stimmenmehrheit als die für die Auflösung vorgesehen ist, z.B. einfache Mehrheit, wäre noch ein Weg, die Satzung dahingehend zu ändern, dass die für die Auflösung erforderliche Stimmenmehrheit entsprechend verringert wird. Achtung: Jede Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister rechtswirksam, so dass erst dann der Auflösungsbeschluss gefasst werden könnte.

    Variante 2:
    Wenn die Satzung entgegen § 32 BGB eine schriftliche Beschlussfassung zulässt, könnte man die Vereinsauflösung auch noch mal im schriftlichen Verfahren beschließen lassen, evtl. stimmen ja da mehr Mitglieder zu.
    Evtl. muss man ja auch nur einen günstigeren Versammlungstermin wählen, um die notwendige Stimmenmehrheit zu erreichen.

    Variante 3:
    Der Verein existiert ohne Vorstand weiter, in diesem Zusammenhang hilft manchmal der Hinweis auf die imensen Kosten, die für einen Notvorstand entstehen können. Auch ein Gläubiger des Vereins kann einen solchen beim Gericht beantragen, der Verein muss die Kosten tragen.
    Außerdem sollten die Mitglieder darauf hingewiesen werden, dass, sofern der Verein weniger als drei Mitglieder hat, dem Verein vom Gericht von Amts wegen die Rechtsfähigkeit gem. § 73 BGB entzogen wird. Dann würde auch jedes Mitglied persönlich mit seinem Privatvermögen haften.

    Schließlich noch der Hinweis: Bei Wegfall sämtlicher Mitglieder erlischt der Verein automatisch.

    Alles Gute
    VBSASZ

    Anzeige
    Spezialreport „Der große Satzungs-Check”

    „Der große Satzungs-Check“ führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Bestandteile, Rechtssprechungen und Formulierungen.

    Mit diesem Spezialreport erhalten Sie eine Fülle wertvoller Tipps und Informationen rund um die rechtssichere Formulierung Ihrer Vereinssatzung und erfahren, welche Regelungen zwingend erforderlich enthalten sein müssen und welche sinnvoll und empfehlenswert sind. Zudem bekommen Sie zahlreiche Formulierungsbeispiele, Checklisten und Schnellübersichten.

    Jetzt mehr erfahren »
Kostenfrei registrieren und Antwort schreiben
Login für bestehende Nutzer
Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.