Guten Tag,
Ihre Informationen sind korrekt: ein Verein darf Rücklagen bilden, die zeitnah für ein bestimmtes Projekt oder Anschaffungen ausgegeben werden müssen. Ein gemeinnütziger Verein darf auch Sparguthabenbesitzen. Die Erträge aus der vermögensverwaltenden Tätigkeit, z.B. Zinsen, können in eine sogenannte freie Rücklage überführt werden. Das ist bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung möglich.
Können Sie in Ihrem Verein auf sonstige Mittel zurückgreifen, z.B. Mieteinnahmen, Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Einnahmen aus der Vereinsgaststätte, dürfen Sie nach Addition des Überschusses aus der Vermögensverwaltung zehn Prozent von der Gesamtsumme in die freie Rücklage zurücklegen. Der Verein hat die Pflicht, möglichst nach Rücksprache mit Ihrem Finanzamt verbleibende Restguthaben auf Sparkonten im Sinne der Gemeinnützigkeit zeitnah und gemeinnützig einzusetzen. (Siehe Handbuch für den Vereinsvorsitzenden V5, 47-50)
Viele Grüße
I. Cziudaj