Nach § 670 BGB hat jeder einen Anspruch auf Kostenerstattung, die er verauslagt hat – demzufolge auch Kilometergeld entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Dieser Betrag muss allerdings nicht ausgereizt werden, weil es ein steuerfreier Höchstbetrag ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Auslagen im Auftrag des Vereins/Vorstandes entstanden sind.
Eine Auszahlung davon abhängig zu machen, dass der Empfänger darauf verzichtet, verstößt gegen das Gesetz. Eine dementsprechend ausgestellte Spendenbescheinigung ist ungültig und der Verein gerät in die Spendenhaftung, was bis zur persönlichen Haftung des Vorstandes führen kann.
Zu empfehlen sind auch die Publikationen des Verlages, die jedem Vereinsvorstand weiterhelfen können:
http://lp.vereinswelt.de/shop/schatzmeister-aktuell/?sid=317215
H. Baumann