Der Kassenbericht ist Bestandteil der Rechenschaftslegung des Vereins. Dabei gelten folgende Buchführungspflichten und gesetzliche Vorschriften:
• Vereine sind nach den §§ 27 (3) und 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, durch das ordnungsgemäße Aufzeichnen der Einnahmen und Ausgaben und durch Aufbewahrung der notwendigen Belege (§ 259 BGB) einen Rechenschaftsbericht über die Geschäftsführung zu geben.
• Gemeinnützige Vereine müssen den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke gerichtet ist, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen erbringen (§ 63 Abs. l u. 3 AO).
• Der § 140 Abgabenordnung (AO) schreibt aus steuerlicher Sicht ebenfalls vor, Bücher in folgender Form zu führen:
– Einnahmen – Überschussrechnung
– oder Bilanz
– sowie Gewinn- und Verlustrechnung
• Beteiligen sich Vereine am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ergibt sich auch eine Buchführungspflicht nach dem § 38 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).
• Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, so ist der Verein nach § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Umsatzsteuer zu machen.
Da der Rechenschaftsbericht (inkl. Kassenbericht) ja auch der Tätigkeitsbericht des Vereins über die ordnungsgemäße Geschäftsführung ist, ergibt sich daraus schon die zwingende Verpflichtung, diesen schriftlich abzufassen. Sie können ja mal versuchen, dem Finanzamt gegenüber eine mündliche Erklärung abzugeben… 🙂
Sollte Ihre Frage allerdings darauf abzielen, ob in der MV unbedingt allen Mitgliedern ein schriftliches Exemplar des Kassenberichtes vorliegen muss, kann ich aus meiner Erfahrung nur sagen – besser wäre es. Warum auch nicht? Hat Ihr Verein etwas zu verbergen? Immerhin verwaltet der Vorstand lediglich treuhändlerisch die Vereinsfinanzen.
H. Baumann
http://www.vorstandswissen.de