Fristversäumnis

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 12 years, 4 months von  i_cziudaj.
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    Wir haben eine Verbandsjugendordnung, die der Satzung des Verbandes nachgefügt wurde.
    Alle zwei Jahre ist eine Jugendversammlung spätestens 4 Wochen vor der Verbandsversammlung durchzuführen.
    Die Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter der Angabe des Ortes, Zeitpunkt und TOP einzuladen.
    Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Jugendversammlung stets beschlussfähig.
    Alle 2 Jahre finden auch die Wahlen des Jugendvorstandes statt.
    Dieses zum Inhalt der Jugendordnung.
    Problem:
    Die Versammlung soll am 29.1.11 stattfinden, eine Einladung ging noch nicht raus…
    man stellt jetzt fest, dass der Raum zu klein ist…
    auch beim Verschieben auf den letztmöglichen Tag (4 Wochen vor der Verbandsversammlung – 12.2.11) könnte diese Einladungsfrist nicht eingehalten werden.
    Meine Frage:
    ich weiß, dass die Versammlung nicht beschlussfähig ist- trifft das dann auch bei einer Jugendverordnung zu?
    Kann man dann auch nicht wählen?
    Was ist zu tun?

    Kein Profilbild vorhanden i_cziudaj

    Hallo zusammen,
    grundsätzlich gilt: Wer nach der Vereinssatzungsatzung (hier Verbandsjugendordnung) berechtigt ist, eine Mitgliederversammlung einzuberufen (in der Regel ist das der Vorstand) ist auch befugt, den ursprünglichen Versammlungstermin abzusagen oder den Termin zu verlegen. Allerdings darf das Mitgliedertreffen nicht willkürlich verschoben werden. Das ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Wichtige Gründe sind:
    Ein oder mehrere vertretungsberechtugte Vorstandsmitglieder sind erkrankt.
    Der angemietete Versammlungsraum ist z.B. durch einen Fehler des Vermieters -anderweitig belegt.
    Zahlreiche Mitglieder sind zu diesem Termin verhindert.
    Die Feststellung, dass der Raum zu klein ist, könnte bei großzügiger Auslegung ja als wichtiger Grund gelten.
    Wichtiger jedoch scheint mir das Nichteinhaltenkönnen der Einladungsfrist. Denn Ihre Jugendordnung hält sich ja an die Vereinssatzung, die ja dann auch maßgebend ist.
    Beschlüsse und Wahlen sind deswegen auf jeden Fall anfechtbar.
    Gruß I. C.

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