Hallo Uwe Braeutigam,
Eine Geschäftsführertätigkeit gegen Entgeld bei einem gemeinnützigen Verein ist immer möglich.
Zu beachten im Hinblick auf den Status der Gemeinnützigkeit ist die Zweckverfolgung in der ausgeübten Tätigkeit. Aus der Vielzahl der gemeinnützigen Zwecke kann hier die Förderung von Kultur, von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Jugend- und Altenhilfe und Eintreten für Umwelt- Landschafts- und Denkmalschutz genanntwerden. Die Tätigkeit des Geschäftsführers muss ausschließlich und unmittelbar einer dieser Ziele verfolgen. Die Höhe des Entgelds muss sich in angemessener Weise an der Größe des Vereins messen lassen.
Viele Grüße aus Bonn
I. Cziudaj