Der Mieter ist bei Vertragsende verpflichtet, das Mietobjekt geräumt zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Soweit das Mietobjekt durch Einrichtungen oder deren Entfernungen sowie Ein- Aus-und Umbauten verändert wurde, hat der Mieter grundsätzlich wieder den Zustand herzustellen, den er beim Einzug vorfand.
Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch dann, wenn die baulichen Veränderungen erforderlich waren, um das Mietobjekt in den gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen, für den es lt. Vertrag vorgesehen ist. Wenn also erst der Umbau die Eignung zum Vertragszweck herstellte, dann kann der Vermieter den Mieter nicht zum Rückbau verpflichten (KG GE 2009, 448; Staudinger/ Rolfs § 546 Rdn. 25).
Wenn also die Tennisanlage von Anfang an auch ohne die späteren Umbauten nutzbar war – was anzunehmen ist -, dann kann der Vermieter auf einem Rückbau bestehen.
Da ich selbst im Sport arbeite, verwundert mich das allerdings. Umbauten an Sportanlagen dürfen doch ohnehin nur mit Zustimmung der Kommune gemacht werden. Wenn also die Genehmigung vorlag, müssen die Vereine auch nicht rückbauen.
Es sei denn, sie nutzen eine private Anlage. Da sieht es dann anders aus. Sie sollten auf jeden Fall einen Rechtsanwalt konsultieren, der sich im Vertragsrecht auskennt.
Für die Richtigkeit der Aussagen kann ich allerdings keine Gewähr übernehmen, da ich die Rechtslage selbst nur im Internet recherchiert habe.
H. Baumann
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