Auch gemeinnützige Vereine müssen Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) werden, wenn sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und zur Gewerbesteuer herangezogen werden.
Dies ist nicht neu. Die IHKen haben sich aber anscheinend in den letzten Jahren mit der Ansprache von Vereinen zurückgehalten, weil das Zwangssystem IHK grundsätzlich umstritten war. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 12. Juli 2017 die Zwangsmitgliedschaft für verfassungskonform erklärt.
Die Finanzämter informieren die IHKen über Gewerbesteuerzahler. Dies ist datenschutzrechtlich zulässig. Die IHKen nehmen sodann Kontakt mit den Vereinen auf.
Die konkrete Beitragshöhe richtet sich nach der Beitragssatzung der jeweiligen IHK. Es ist darauf zu achten, dass nur der Gewerbeertrag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird.