Kassenprüfung und Einsichtnahme

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years, 8 months von  Biggi.
Ansicht von 3 Beiträgen - 1 bis 3 (von insgesamt 3)
  • Autor
    Beiträge
  • Kein Profilbild vorhanden Biggi

    Als Kassenprüfer Verein stimmten die Einnahmen und Ausgaben zu 100%, nur mit der Verwendung dieser sind wir im Zweifel. D.h. die Löhne und Aufwandsentschädigungen aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen scheinen uns zu hoch und es bleiben keine Gelder für die Vereinsmitglieder bei Versammlungen und Aktivitäten übrig, ist das rechtens? Dürfen Vorstandsmitglieder Einsicht in die Buchführung nehmen und darüber Auskunft anfordern, wenn kein Haushaltsplan gemacht wurde bzw. die Mitgliederversammlung die Ausgaben beschlossen hat? Muß ein Haushaltsplan in Abstimmung mit dem Vorstand/Beirat erfolgen oder darf der Geschäftsführer alleine entscheiden, Rechtsgrundlage, danke.

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Bücher und Belege auf Richtigkeit der Buchungen zu überprüfen und zu kontrollieren, ob die Mittel für den Vereinszweck verwendet wurden. Ihre Aufgabe ist es nicht, zu prüfen, ob die Ausgaben sachlich begründet sind. Sie können lediglich auf der Mitgliederversammlung darauf hinweisen, dass bei den Ausgaben ein großer Posten auf Löhne und Gehälter entfällt. Aber das ergibt sich ja ohnehin aus dem Kassenbericht des Schatzmeisters.

    Die Aufgabe eines Geschäftsführers ist es, die Vereinsgeschäfte im Auftrag seines Dienstherren – dem Verein –, vertreten durch den Vorstand, zu führen. Selbstverständlich kann er den Haushaltsplan bzw. Berichte erstellen. Das heißt aber nicht, dass er das grundsätzlich ohne den Vorstand tun darf. Der eingetragene Vorstand ist verpflichtet, ständig die Vereinsabläufe, die Finanzen, die Mitgliederbewegung usw. zu kontrollieren und zu überwachen. Tut er es nicht, haftet er gegenüber dem Verein. Dieses Kontrollrecht bzw. die Pflicht dazu ergeben sich aus den §§ 26 u. 27 BGB sowie §§ 34 u. 69 der Abgabenordnung. Ihre Frage, ob der Vorstand das Recht hat, in die Buchführung Einsicht zu nehmen, geht daher völlig an der Vereinspraxis vorbei und dabei. Wenn nicht die Vorstandsmitglieder, wer denn sonst? Und dabei ist es egal, ob bereits ein Haushaltsplan existiert oder nicht. Das hat damit überhaupt nichts zu tun.

    Werden dem Vorstand Unterlagen vorenthalten, verhält sich derjenige vereinsschädigend und sollte dem Verein sogar ein Schaden daraus entstehen, führt das zur persönlichen Haftung. Aber auch ohne Schaden wäre das ein Grund zur sofortigen Entlassung bzw. Abberufung des Geschäftsführers.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

    Kein Profilbild vorhanden Biggi

    Danke für die schnelle ausführliche Antwort, somit kann ich auch richtige Entscheidungen als Vorstandsmitglied treffen. VereinsWelt ist super toll und hilfreich. MfG

Kostenfrei registrieren und Antwort schreiben
Login für bestehende Nutzer
Ansicht von 3 Beiträgen - 1 bis 3 (von insgesamt 3)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.