Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Bücher und Belege auf Richtigkeit der Buchungen zu überprüfen und zu kontrollieren, ob die Mittel für den Vereinszweck verwendet wurden. Ihre Aufgabe ist es nicht, zu prüfen, ob die Ausgaben sachlich begründet sind. Sie können lediglich auf der Mitgliederversammlung darauf hinweisen, dass bei den Ausgaben ein großer Posten auf Löhne und Gehälter entfällt. Aber das ergibt sich ja ohnehin aus dem Kassenbericht des Schatzmeisters.
Die Aufgabe eines Geschäftsführers ist es, die Vereinsgeschäfte im Auftrag seines Dienstherren – dem Verein –, vertreten durch den Vorstand, zu führen. Selbstverständlich kann er den Haushaltsplan bzw. Berichte erstellen. Das heißt aber nicht, dass er das grundsätzlich ohne den Vorstand tun darf. Der eingetragene Vorstand ist verpflichtet, ständig die Vereinsabläufe, die Finanzen, die Mitgliederbewegung usw. zu kontrollieren und zu überwachen. Tut er es nicht, haftet er gegenüber dem Verein. Dieses Kontrollrecht bzw. die Pflicht dazu ergeben sich aus den §§ 26 u. 27 BGB sowie §§ 34 u. 69 der Abgabenordnung. Ihre Frage, ob der Vorstand das Recht hat, in die Buchführung Einsicht zu nehmen, geht daher völlig an der Vereinspraxis vorbei und dabei. Wenn nicht die Vorstandsmitglieder, wer denn sonst? Und dabei ist es egal, ob bereits ein Haushaltsplan existiert oder nicht. Das hat damit überhaupt nichts zu tun.
Werden dem Vorstand Unterlagen vorenthalten, verhält sich derjenige vereinsschädigend und sollte dem Verein sogar ein Schaden daraus entstehen, führt das zur persönlichen Haftung. Aber auch ohne Schaden wäre das ein Grund zur sofortigen Entlassung bzw. Abberufung des Geschäftsführers.
H. Baumann
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