Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, alle Unterlagen dem Verein zu übergeben. Die Rechtslage ergibt sich aus den §§ 27 Abs.3, 667 BGB. Danach ist der Beauftrage (= Vorstand) verpflichtet, dem Auftraggeber (= Verein) alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben, da es sich dabei um Vereinsvermögen bzw. -eigentum handelt.
Sollte sich der ehemalige Kassenwart weigern, diese Unterlagen oder Teile davon herauszugeben, muss der Verein als Auftraggeber klagen.
Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
• Klage auf Auskunft (§ 666 BGB) und/oder
• Klage auf Herausgabe der Unterlagen und Gegenstände (§ 667 BGB).
H. Baumann
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