Vereinsauflösung: So funktioniert die Abwicklung einer Körperschaft

Vereinsauflösung: So funktioniert die Abwicklung einer Körperschaft

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Inhaltsverzeichnis

Für eine test Vereinsauflösung gibt es verschiedene Gründe: von der Auflösung, der Zusammenlegung zweier Körperschaften bis zur Insolvenz. Der genaue Prozess ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und folgt klaren Schritten. Informieren Sie sich hier zu den wichtigsten Fragen rund um das bevorstehende Ende eines Vereins: Wer beschließt die Vereinsauflösung? Welche Aufgaben haben die Liquidatoren? Und wofür dient ein Sperrjahr?

Wer löst einen Verein auf?

Um einen Verein aufzulösen, spielt der Beschluss der Mitgliederversammlung eine entscheidende Rolle: § 41 BGB gibt vor, dass eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen (mind. 75 %) für einen gültigen Auflösungsbeschluss erforderlich ist. Es ist aber auch möglich, eine davon abweichende Mehrheit in der Satzung des Vereins individuell festzulegen. Diese ist dann für die Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses maßgeblich.

Beschließt die Mehrheit der Mitglieder die Auflösung eines Vereins, so erhält dieser aus rechtlicher Sicht die neue Bezeichnung „Verein in Auflösung“. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Verein und seine Tätigkeit umgehend ad acta gelegt werden: In der Phase der Abwicklung – der Liquidation – ist der Verein bis auf Weiteres formal weiterhin existent und rechtsfähig. Die für die Vereinsauflösung zuständigen Liquidatoren (in der Regel der BGB-Vorstand) sind bis zur vollständigen Abwicklung des Vereins verpflichtet, ihre Aufgaben kompetent auszuführen.

Wen muss ich über die Vereinsauflösung informieren?

Steht der Beschluss der Mitgliederversammlung, muss der Vereinsvorstand beim Registergericht (in Österreich ist es die Vereinsbehörde) anmelden, dass der Verein aufgelöst wird. Als Nachweis ist dort auch das Protokoll der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Außerdem hat der Vorstand die Auflösung innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung auch dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Innerhalb derselben Frist gilt es auch, die zuständige Gemeinde für die Erhebung der Realsteuern (z. B. Grundsteuer) zu benachrichtigen. Beides legt § 137 der Abgabenordnung (AO) fest.

Danach hat der Verein nach § 50 BGB die Pflicht, eine Bekanntmachung über die Vereinsauflösung zu veröffentlichen. Dieser Vorgang erfolgt in der Regel über konkrete Marketing- und Kommunikationskanäle, die in der Satzung für diesen Fall bestimmt wurden. Gibt es keine Abmachung in der Vereinssatzung, ist die Bekanntmachung der Auflösung Aufgabe des zuständigen Amtsgerichts.

Die Liquidation: Wie läuft dieser Prozess der Vereinsauflösung ab?

Die Mitgliederversammlung hat mit der nötigen Stimmenmehrheit beschlossen, dass der Verein satzungsgemäß aufgelöst wird: Verfügt der Verein noch über ein Vermögen, beginnt nun innerhalb des Sperrjahres die Phase der Liquidation oder Abwicklung. Für diesen Vorgang wählen die Vereinsmitglieder nach § 48 BGB mit einer satzungskonformen Mehrheit die sogenannten Liquidatoren, sofern diese nicht bereits durch die Satzung festgelegt sind. Sie übernehmen die Stellung des Vorstands im Verein und müssen dem Vereinsregister durch den amtierenden Vorstand gemeldet werden.

Hinweis: Der Name des Vereins ändert sich durch die Liquidation nicht, üblich ist jedoch im Vereinsnamen den Zusatz „in Liquidation“ (i. L.) zu verwenden.

Einen Verein abzuwickeln bzw. zu liquidieren, bedeutet Folgendes:

  • Bekanntmachung der Vereinsauflösung
  • Beenden der laufenden Geschäfte und noch bestehender Verträge
  • Einziehungen von Forderungen
  • Begleichen von eventuellen Verbindlichkeiten (Schulden)
  • Umsetzen des Vereinsvermögens zu Geld
  • Befriedigung eventueller Gläubiger
  • Bereitstellung sowie Aufteilung von Überschüssen

Nach Ablauf des Sperrjahres fällt das Restvermögen an in der Satzungsregelung festgelegte Personen. Fehlen diese Anfallsberechtigten, geht das Vermögen bei nichtgemeinnützigen Vereinen zu gleichen Teilen an die noch rechtsfähigen Mitglieder des Vereins – sofern in der Satzung notiert ist, dass der Verein ausschließlich den Interessen der Vereinsmitglieder diente. Bei gemeinnützigen Vereinen erhält der Fiskus des Landes, in dem der Vereinssitz liegt, den Vermögensüberschuss.

Nach §47 BGB gibt es zwei Szenarien, die einer Liquidation entgegenstehen. Der erste Fall: Das Vereinsvermögen fällt direkt an den Fiskus. Der zweite Grund wäre, dass bereits ein Insolvenzverfahren läuft, weil der Verein seine Schulden nicht tilgen kann.

Erst wenn die Abwicklung des Vereins beendet ist, erfolgt die Löschung des Vereins im Vereinsregister.

Gut zu wissen: Solange der Prozess der Liquidation noch läuft, kann ein Beschluss der Mitgliederversammlung die Auflösung auch wieder rückgängig machen.

Welche Position haben die Liquidatoren eines Vereins inne?

Den Liquidatoren eines Vereins kommt eine verantwortungsvolle Stellung zu: Sie vertreten den Verein nach § 48 Absatz 2 BGB vollumfänglich sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Ihre hierarchische Stellung ist mit der Stufenordnung im Vereinsvorstand vergleichbar.

Ihre Aufgaben beschränken sich jedoch, abweichend von denen des Vereinsvorstandes, einzig auf die Abwicklung des Unternehmens. Hat die Mitgliederversammlung mehrere Liquidatoren zur Auflösung des Vereins bestellt, müssen Beschlüsse einstimmig gefasst werden.

Liquidatoren sind verpflichtet, ihre Aufgabe im Sinne des Vereins auszuführen. Verletzen sie ihre Pflichten, sind sie sowohl haftbar als auch schadensersatzpflichtig. Die Rechte und Pflichten von Liquidatoren sind in § 41 bis § 53 BGB genauer beschrieben.

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Die Aufgabe der Liquidatoren eines Vereins beschränkt sich ausschließlich auf die Abwicklung des Unternehmens. © Fabio Balbi | Adobe Stock

Der Verein in Liquidation: Wie lange haftet der Vereinsvorstand?

Sobald der Verein in die Liquidationsphase eintritt, wird der Vorstand von den Liquidatoren abgelöst. Schreibt die Satzung nichts anderes vor, erhalten die Mitglieder des Vorstands automatisch den Status des Liquidatoren (§ 48 Absatz 1 Satz 1 BGB). In diesem Fall behält der ehemalige Vereinsvorstand die Rolle des Vertretungs- und Geschäftsführungsorgans, allerdings nur zum Zweck der Vereinsabwicklung.

Da Liquidatoren den Verein rechtlich repräsentieren, fällt ihnen auch die Haftungsverantwortung zu: Entsteht beispielsweise einem Gläubiger einen Schaden, weil die Liquidatoren schuldhaft ihrer Bekanntmachungspflicht aus § 50 BGB nicht nachkamen, sind sie nach § 53 BGB schadensersatzpflichtig.

Am Ende des Sperrjahres hält der Verein eine Mitgliederversammlung ab, um die Liquidation abzuschließen. In diesem Rahmen können die Mitglieder die Liquidatoren entlasten, um sie von der Innenhaftung loszulösen.

Tipp: Wenn Sie Ihren Verein auflösen möchten und in die Liquidation eintreten, behalten Sie den Versicherungsschutz bestehender Verträge bis zum Ende des Sperrjahres bei. So sind Sie abgesichert, bis der Verein aus dem Register gelöscht wird, sofern nicht etwas anderes in den Verträgen geregelt ist.

Weshalb gibt es ein Sperrjahr bis zur endgültigen Vereinsauflösung?

Sobald ein Verein sich in der Auflösung befindet, erfolgt die Bekanntmachung: Ab diesem Zeitpunkt startet das Sperrjahr. Dieses dient den Liquidatoren dazu, Verträge fristgerecht zu kündigen und Gläubigern Zeit einzuräumen, ihre Forderungen zu stellen.

Ist das Sperrjahr vorbei, darf nach § 51 BGB noch vorhandenes Vereinsvermögen den Anfallsberechtigten oder juristischen Personen zufallen. Nach Ende der Liquidation und Ablauf des Sperrjahres reichen die Liquidatoren eine von ihnen unterschriebene Anmeldung zur Vereinslöschung beim Vereinsregister ein. Erst dann ist die Vereinsauflösung abgeschlossen.

Wichtig:  Geschäftsunterlagen und Nachweise über den Verein sollten trotz der endgültigen Löschung noch für zehn Jahre archiviert werden. Der Mitgliederversammlung kommt die Verantwortung zu, eindeutig zu regeln, wie und in welcher Weise die Aufbewahrung der wichtigsten Unterlagen über den Verein und seine wirtschaftlichen Verhältnisse organisiert wird. Details, wie den Aufbewahrungsort, sollten die Vereinsmitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschließen.

Was sind die häufigsten Ursachen für eine Vereinsauflösung?

Es kann verschiedene Gründe geben, wieso Vereinsmitglieder die Auflösung der Körperschaft in Betracht ziehen. Über die fünf gängigsten Ursachen können Sie sich mit der nachfolgenden Liste informieren.

1. Zeitablauf

Manche Vereine werden mit dem konkreten Ziel gegründet, ein bestimmtes Projekt zu fördern. Eine Vereinsauflösung fällt hier somit automatisch auf den Tag, an dem die Mitglieder das Projekt abschließen. In der Satzung lässt sich aber auch von vornherein festlegen, dass die Auflösung des Vereins nach Ablauf eines definierten Zeitraums erfolgt. Die Liquidation des Vereins tritt ab dem Fälligkeitstag direkt ein.

2. Insolvenz

Ein weiterer häufiger Grund für eine Vereinsauflösung ist die Insolvenz des Vereins. Die Abwicklung erfolgt dann, wenn über das Vereinsvermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Lehnt das Gericht die Eröffnung des Verfahrens ab, existiert kein Auflösungsgrund. Schließlich ist in § 42 BGB eine Vereinsauflösung durch Insolvenz folgendermaßen geregelt:

  • „Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.“ (1)
  • „Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.“ (2)
Wichtig zu wissen: Dem Vorstand kommt also eine bedeutende Verantwortung zu, die finanzielle Lage des Vereins sowohl im Blick zu behalten als auch zu verkünden. Informiert er zu spät über finanzielle Probleme, macht er sich der Insolvenzverschleppung schuldig.

3. Erlöschen des Vereins

Verfügt der Verein aufgrund von Austritten oder Todesfällen nicht mehr über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern (weniger als drei), liegt ebenfalls ein Grund für ein Vereinsende vor. Die Folge ist ein Entzug der Rechtsfähigkeit: Diese Art der Vereinsauflösung geschieht von Amts wegen oder auf Antrag. Gleiches gilt bei ausschließlich inaktiven Mitgliedern oder einer Aufgabe des Vereinszweckes.

4. Zusammenschluss von Vereinen

Verschmelzen zwei oder mehr Einzelvereine zu einem, gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten: Bei einer Vereinigung durch Aufnahme eines Vereins tritt der aufnehmende Verein in die Rechte und Pflichten des aufgenommenen Vereins ein – in diesem Fall wird der aufgenommene Verein aufgelöst. Schließen sich bestehende Vereine zu einer neuen Gemeinschaft zusammen, gilt diese ab der Eintragung im Vereinsregister als Rechtsnachfolger der alten Vereine. Die Verschmelzung von Vereinen ist im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt.

5. Vereinsverbot

Es gibt Vereine, die gegen Strafgesetze oder die demokratische Grundordnung verstoßen. Diese kann das Bundesverfassungsgericht oder das jeweilige Land verbieten. In solch einem Fall wird das Vermögen des Vereins beschlagnahmt und der Verein wird aus den Registern gelöscht. Führen die Mitglieder ihre Zwecke dennoch fort, machen sie sich strafbar.

Wie kann ich meinen Verein vor der Auflösung retten?

Auch wenn die schlechte finanzielle Lage oder ein schwindender Mitgliederstand nichts Gutes verheißen: Eine Vereinsauflösung muss nicht immer die zwingende Konsequenz sein. Ein erster Anhaltspunkt ist eine ausführliche Problemanalyse, um festzustellen, ob es Möglichkeiten zur Rettung des Vereins gibt. Anschließend gibt es zum Beispiel zwei Optionen: aktives Netzwerken und das Akquirieren von Fördergeldern.

Auf das Netzwerk kommt es an: Neue Mitglieder und Kooperationen schaffen

Oft hängen veraltete Strukturen damit zusammen, dass die Vereinsarbeit nicht vorangeht. Eine aktive Suche nach neuen Vereinsmitgliedern kann deshalb sehr zielführend sein, um neue Perspektiven zu gewinnen und einen frischen Wind in das Vereinsleben zu bringen. Das gelingt Ihnen mithilfe von drei verschiedenen Ansätzen:

  • Adressieren Sie eine neue Zielgruppe: Überlegen Sie sich, welche Menschen aktuell von Ihrer Arbeit angesprochen werden – und welche Personengruppe Sie gerne für Ihren Verein begeistern würden. Danach gilt es, die Angebote des Vereins zu hinterfragen: Erreichen Sie mit Ihrem aktuellen Programm die Zielgruppe, die zur Umstrukturierung des Vereins und damit seiner Rettung notwendig ist?
  • Sorgen Sie für Möglichkeiten, Ihren Verein kennenzulernen: Oft finden sich neue Mitglieder, indem Sie auf Ihren Verein aufmerksam machen – zum Beispiel mit Events wie Themenabenden oder Vorträgen. Vor allem der Kontakt zu anderen Vereinen bringt hier Vorteile mit sich: Entsteht eine Kooperation, können sich beide Körperschaften gegenseitig unterstützen. Oder Sie entscheiden sich sogar zu einer Vereinsverschmelzung, um Ihre Vereinsarbeit mit einem neuen Rahmen gemeinsam fortzuführen.
  • Betreiben Sie aktiv Öffentlichkeitsarbeit und erarbeiten Sie Marketingstrategien: Ein guter Auftritt schafft einen bleibenden Eindruck – egal auf welcher Plattform. Sorgen Sie für einen professionellen Internetauftritt, indem Sie Ihre Vereinswebsite überarbeiten. Überlegen Sie auch, welche Social-Media-Kanäle für Sie infrage kommen, um die gewünschten Zielgruppen anzusprechen.

Ein weiterer Tipp: Sprechen Sie konkrete Institutionen an, die von Ihrer Vereinsarbeit profitieren könnten. Ein Beispiel dafür sind Sportvereine, die an Schulen den Sportunterricht mitgestalten oder zusätzliche Kurse anbieten. Auf diesem Weg lassen sich Kooperationen schaffen, die einen Verein vor seiner Auflösung retten können.

Unterstützung von außen: Mit Förderungen Geld akquirieren

Wenn Einnahmen wie Mitgliedsbeiträge nicht mehr ausreichen und das Geld in der Kasse fehlt, sehen sich viele kleinere Vereine vor dem Aus. Was dabei oft in Vergessenheit gerät, sind öffentliche Gelder: Es gibt zahlreiche Förderungen, die Körperschaften unterstützen. Mögliche Anlaufstellen sind:

  • der Landessportbund bzw. Landessportverband
  • die Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
  • Fördermittel-Blog für gemeinnützige Gruppen
  • Förderseiten des Deutschen Ehrenamts

Diese Kontaktstellen informieren Vereine über mögliche Fördertöpfe oder Projektfinanzierungen, die notwendiges Geld zurück in die Vereinskasse bringen. Um den Verein zu retten gilt es also, aktiv zu werden und Anträge zu schreiben.

Fazit Vereinsauflösung: Eine Frage des Vermögens

Entscheidet sich ein Verein für die Auflösung, steht nun die Verteilung der noch vorhandenen Gelder im Vordergrund. Zu diesem Zweck dient das Sperrjahr: Innerhalb dieses Zeitraums – der Liquidation – muss die Körperschaft dafür sorgen, dass Verträge gekündigt, Schulden und Verbindlichkeiten getilgt, Gläubiger befriedigt und ausstehende Rechnungen bezahlt werden. Ist nach dem Sperrjahr immer noch ein Überschuss vorhanden, teilen die Liquidatoren das restliche Geld an die Anfallsberechtigten auf – oder das Restvermögen geht an den Fiskus über.

Wenn Ihr Verein aufgrund von fehlendem Kapital kurz vor dem Aus steht, gibt es Möglichkeiten, die Körperschaft zu retten: Mithilfe von Förderungen lässt sich öffentliches Geld akquirieren, dass die Vereinsarbeit voranbringt oder wichtige Projekte finanziert. Auch eine aktive Suche nach neuen Mitgliedern sowie Kooperationen kann die Vereinsstrukturen neu aufstellen und dadurch notwendiges Vermögen generieren.

FAQ zur Vereinsauflösung

Ein Verein wird über den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst. Dazu muss die Anzahl der Stimmen bei mindestens 75 Prozent liegen, sofern diese Regelung in der Satzung nicht anders festgelegt ist. Der Prozess der Auflösung ist im BGB festgelegt und reicht von der Bekanntgabe der Auflösung über die Liquidation bis hin zur endgültigen Löschung nach einer Sperrfrist von wenigstens einem Jahr.
In der Liquidationsphase haben die Liquidatoren die Aufgabe, das Vermögen rechtmäßig zu verteilen – beispielsweise um Schulden zu begleichen oder Gläubiger zu befriedigen. Sind alle offenen Parteien ausbezahlt, geht ein eventuell vorhandener Vermögensüberschuss an die Anfallsberechtigten oder den Fiskus über.