Online-Banking

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years, 4 months von  Josefine.
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    Sehr geehrter Herr Baumann,

    der Verein ließ im Lastschriftverfahren die Beiträge abbuchen, die Aufgabe hatte die Schriftführerin. (Kassenwart zurückgetreten).

    Zum 1.1.2014 stellte sie um auf SEPA-Lastschriften und schrieb auch die Mitglieder an (Mandatsreferenz, monatlicher Rhythmus usw.)
    Am 28.12. teilten ihr die 1. und der 2. Vorsitzende mit, dass sie den Online-Banking-Vertrag gekündigt hätten, und wollten mit einem Vorstandsbeschluss erzwingen, dass sie zurücktritt. Der Antrag wurde abgelehnt, außerdem hatte sie sich nicht zu Schulden kommen lassen.

    Bleibt der Online-Banking-Vertrag. Kein anderes Vorstandsmitglied war (mangels Zeit und Kenntnissen) dazu bereit, das zu übernehmen.
    Darum wurde nicht abgebucht.

    Sollte sich ein anderes Vereinsmitglied bereit erklären, sind ja nun trotzdem die Lastschriften zum 1. und 15. Januar nicht ausgeführt worden. Die Leute kommen sich langsam veralbert vor.

    Müssen nun alle noch mal angeschrieben werden?
    Es müsste ja auch ein neuer Online-Vertrag mit der Bank geschlossen werden?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    hbaumann hbaumann

    Wenn der Vorstand den Vertrag gekündigt hat (aus welchem Grund auch immer) und dem Verein gehen dadurch Einnahmen verloren, kann es sogar zur persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder kommen. Immerhin entsteht dem Verein ein Schaden dadurch. Darüber sollte sich der Vorstand im Klaren sein.

    Ob noch einmal alle Mitglieder angeschrieben werden müssen, kann ich nicht sagen. Das sollte der oder die Verantwortliche mit der entsprechenden Bank klären.

    Vielleicht sollten die veralberten Mitglieder einmal darüber nachdenken, ob sie mit diesem Vorstand noch weiter zusammenarbeiten wollen…

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

    Kein Profilbild vorhanden Josefine

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Wir setzen all unsere Hoffnungen auf die Neuwahlen, bei denen erstmals geheime Abstimmung zugelassen ist. So sind vor allem die Arbeitskräfte, die auch Vereinsmitglieder sind, vor Repressalien des Vorstands geschützt, wenn sie nicht für deren Wiederwahl stimmen.

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