Folgender Fall:
Ein Garten wurde von einem Ehepaar gepachtet. Ein Partner stirbt und ein Jugendfreund tritt in das Pachtverhältnis ein. Alle sind Mitglieder eines Vereins. Der Partner stirbt und der Jugendfreund ist Pächter. Der Erbe tritt auf den Plan und möchte den Garten behalten, aber allein. Der Jugendfreund ist nicht Erbe der Anpflanzungen und Baulichkeiten, möchte aber das Pachtverhältnis fortsetzen.
Von der Sache her, hat der Jugendfreund kein Recht auf die Anpflanzungen und die Begehung der Baulichkeiten. Hier könnte der Erbe eine Frist setzen auf Herausgabe.
Wie verhält es sich mit dem Zugang des Erben auf die Baulichkeiten und Anpflanzungen?
Der Vorstand kann das Pachtverhältnis mit dem Jugendfreund fortsetzen. Den Erben braucht der Vorstand weder als Mitglied noch als Pächter nicht aufnehmen.
Hier würde ich vermuten, dass eine Bewertung durchgeführt werden muss. Die Entschädigung müsste der Jugendfreund an den Erben zahlen.
Gibt es hier noch eine andere Lösung?