Vermietung an Vorstandsmitglieder

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 2 months von  hbaumann.
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    Sachverhalt:
    – wir sind ein Sportverein und haben ein Sportheim, das wir nur an Mitglieder des Vereins für besondere Anlässe, wie Geburtstage, Hochzeiten, Jubiläen u.ä. vermieten. Das Sportheim wird an Hand eines Miet-u. Nutzungsvertrag gegen Nutzungsentgelt vermietet.

    – um eventuell neue ehrenamtliche Mitglieder für die Vorstandsarbeit zu gewinnen und sich auch bei denen z.Zt. im Amt tätigen Mitglieder des Vorstand für ihr Engagement zu bedanken, haben wir im Vorstand darüber diskutiert, ob für gewählte und amtierende Mitglieder des Haupt- u. des erweiterten Vorstand das Nutzungsentgelt bei der Mietung des Sportheimes entfallen kann.

    §2 a Abs. 1 unserer Satzung besagt: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Frage:
    Ist es statthaft, dass die gewählten und amtierenden Mitglieder des Haupt- u. des erweiterten Vorstand, das Sportheim ohne Nutzungsentgelt (kostenfrei) mieten können, ausschließlich eines Heizkostenzuschlag.
    Oder steht dieser unentgeltlichen Zuwendung eine zentrale Vorschrift des Gemeinnützigkeitsrecht entgegen- die Selbstlosigkeit. Nach § 55 der Abgabenordnung (AO) dürfen Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

    hbaumann hbaumann

    Ich kenne etliche Vereine, die sich darüber nicht so viele Gedanken machen.

    Wenn Vorstandsmitglieder ein- oder zweimal im Jahr das Vereinsheim unentgeltlich nutzen, verliert der Verein nicht gleich die Gemeinnützigkeit. Wenn das zehnmal im Monat passieren würde, sähe die Sache natürlich schon etwas anders aus und die Mitglieder hätten einen geldwerten Vorteil, der einer Zuwendung gleich käme.

    Solange die Nutzung nicht vertraglich geregelt wird und die vermeintlichen Zuwendungen nicht buchmäßig erfasst werden (es gibt ja schließlich keine Einnahmen), wird wahrscheinlich auch niemand ein Problem darin erkennen.

    Wenn Sie es natürlich ganz exakt machen wollen, könnten Sie das Ganze ja auch in die Ehrenamtspauschale verpacken. Sie zahlen dem Vorstandsmitglied eine jährliche Zuwendung für seine Arbeit als Vorstand (max. 720 Euro pro Jahr), lassen sich die Nutzung des Vereinsheimes dann aber bezahlen.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

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