Vorstandsbeschlüsse per E-Mail: Geht das?

  • Dieses Thema hat 4 Antworten und 5 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 3 years, 3 months von  Redaktions-Team Vereinswelt.
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  • Kein Profilbild vorhanden michi007

    Unser zweiter Vorsitzender hatte die Idee, dass wir eilige Beschlüsse ja auch per E-Mail diskutieren und beschließen können. Ich halte das grundsätzlich für eine gute Idee, möchte mich aber jetzt vergewissern, ob dieser Weg rechtlich überhaupt möglich ist.

    Kein Profilbild vorhanden hartmut-62

    Soweit ich weiß: Sprechen keine satzungsgemäßen Regelungen dagegen, könnt ihr Vorstandsbeschlüsse per E-Mail fassen

    Kein Profilbild vorhanden vereinsfreund

    Doch es gibt eine wichtige Voraussetzung, dafür dass Vordstandsbeschlüsse per email gefasst werden! Die Entscheidung muss in diesem Fall einstimmig getroffen werden. So regelt es § 32 BGB, der besagt: Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Dieser Passus bezieht sich zwar auf die Mitgliederversammlung – gilt aber analog auch für die Beschlüsse des Vorstands. Das ergibt sich aus § 28 BGB. Doch auch hier gilt wohl: Ohne Blick in die Satzung geht es nicht. Nur wenn dort nichts anderes geregelt ist, könnt Ihr euch auf diese gesetzliche Regelung berufen und Vorstandsbeschlüsse per E-Mail fassen

    Kein Profilbild vorhanden sonnenblume

    Ich finde es in unsere heutige Zeiten auch gut Beschlüsse per email zu fassen! Nach meinen Erfahrungen geht ihr dabei am besten so vor: 1. Den Antrag per EMail an die Vorstandsmitglieder schicken. 2. Die Vorstandsmitglieder drucken die E-Mail dann aus, unterzeichnen sie und senden sie per Post zurück. Damit sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Ob eine Bestätigung per Rückmail ausreicht, falls ein Mitglied gerichtlich gegen einen solchen Vorstandsbeschluss vorgeht, ist noch nicht durch die Rechtsprechung entschieden worden. Allerdings gibt es ein neues Urteil aus der Welt der Arbeitgeber, das besagt: Wenn ein Betriebsratsvorsitzender einen Widerspruch gegen eine Kündigung per E-Mail verschickt, reicht das aus, um das Gebot der Schriftlichkeit zu wahren. Denn dann reicht nach Meinung der Richter die Textform des § 126b aus. Das heißt, die Erklärung (= Abstimmung) muss in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben sein, die Person des Erklärenden muss genannt und der Abschluss des Textes (also ein Abschlusssatz à la „Mit freundlichen Grüßen“) erkennbar sein.

    Kein Profilbild vorhanden Redaktions-Team Vereinswelt

    Hallo Zusammen,

    der folgende Link führt zu einem Artikel zum Thema Beschlussfassung und liefert weitere Hilfestellungen:

    https://www.vereinswelt.de/beschlussfassung

    Viel Erfolg bei der weiteren Vereinsarbeit

    Ihr Redaktions-Team Vereinswelt

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