Dringlichkeitsantrag
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Inhaltsverzeichnis

Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet

Vorausgesetzt, die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse kommen durch Abstimmung zustande. Einzelheiten dazu lesen Sie unter Abstimmungen.



Achtung bei der Beschlussfassung: Die Satzung kann Einzelheiten über das Zustandekommen eines Beschlusses regeln.



Beispiel: Regelung, wie Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussmehrheit zu zählen sind. Außerhalb von Mitgliederversammlungen sind Beschlüsse auch dann gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss schriftlich zugestimmt haben. Dieses so genannte Umlaufverfahren ist jedoch wenig praktikabel und eignet sich deshalb nur für sehr kleine Vereine. Ermöglicht die Satzung eine schriftliche Beschlussfassung, reicht die Übermittlung des Votums per Fax.



Achtung: Eine telefonische Beschlussfassung ist nicht gültig, selbst wenn die Satzung eine telefonische Abstimmung ausdrücklich vorsieht. Eine solche Regelung ist unzulässig.



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Für die Beschlussfassung des Vorstands gelten  die gleichen Regelungen wie für die Mitgliederversammlung



Die Satzung kann aber abweichende Regelungen treffen. Insbesondere kann dem Vorsitzenden ein Vetorecht zugestanden werden.



Praxis-Tipp: Ebenso ist es möglich, den Vorsitzenden mit dem Recht zur Stichentscheidung auszustatten, wenn die Abstimmung im Vorstand ein Patt ergibt. Kann der Vorsitzende an der Vorstandssitzung nicht teilnehmen und leitet sein Stellvertreter die Sitzung, gilt das Recht zur Stichentscheidung dann auch für seinen Stellvertreter.



Auch Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Anders als bei der Mitgliederversammlung sind hier auch Mehrheitsentscheidungen zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass die Satzung dies ausdrücklich vorsieht.



Achtung: Für das schriftliche Umlaufverfahren bei Vorstandsbeschlüssen kann die Satzung die Vorstandsmitglieder mit einem Minderheitenrecht ausstatten: Die Satzung kann vorschreiben, dass eine schriftliche Beschlussfassung unzulässig ist, wenn ein Vorstandsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht.



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