Wegfall steuerbegünst. Zwecke

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 12 years, 7 months von  i_cziudaj.
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  • Kein Profilbild vorhanden Frenzel

    Hallo liebe Vereinsexperten,

    folgende Frage kam heute auf:

    Lt. Mustersatzung muss folgendes in der Satzung stehen:
    § 5
    Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vermögen der Körperschaft………….

    Können Sie mir sagen, was hier gemeint ist?
    Wann können steuerbegünstigte Zwecke wegfallen?

    Welche Konsequenzen bringt das mit sich?

    Vielen Dank für die Hilfe

    Kein Profilbild vorhanden i_cziudaj

    Hallo,
    Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es auch zukünftig unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke, d.h. gemeinützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden muss.
    Der Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke für einen Verein ist dann gegeben, wenn der steuerbegünstigte Zweckbetrieb in einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb übergeht. Dazu zählen der Verkauf von Speisen und Getränken, der Betrieb einer Vereinsgaststätte, sofern sie in Eigenregie betrieben wird, mit Eintrittsgeld verbundene gesellige Veranstaltungen und sportliche Veranstaltungen, die nicht unter den steuerbegünstigten Zweckbetrieb fallen.
    Konsequenz des ganzen ist, dass der Verein wie ein Wirtschaftsunternehmen mit allen anfallenden Steueren geführt wird.
    Ich hoffe, Sie sind zufrieden!
    Freundliche Grüsse
    Inge

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