Wie lange darf/muss ein kommissarischer Vorstand den Verein vertreten?

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 1 year, 2 months von  FriedelVogt.
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  • Kein Profilbild vorhanden Fds85

    Hallo,
    In unserem Verein wird laut Satzung alle drei Jahre ein neuer Vorstand gewählt.
    Bei der letzten Jahreshauptversammlung waren die drei Jahre vorbei und damit standen Wahlen an.
    Es konnte aber kein neuer Vorstand gewählt werden, da sich niemand bereit erklärte den 1. Vorsitz zu übernehmen.
    Laut Satzung bleibt der alte Vorstand in diesem Fall im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
    Wie geht es jetzt weiter?
    Wie lange darf der kommissarische Vorstand jetzt den Verein führen? Wann spätestens müssen Neuwahlen durchgeführt werden?
    Der alte Vorstand möchte nicht ewig gezwungen im Amt bleiben, sondern möglichst schnell den Posten abgeben. Auf der anderen Seite will man sich aber auch Zeit nehmen einen neuen Vorstand zu finden.
    Wie geht es weiter wenn bei den Neuwahlen erneut kein Vorstand gewählt werden kann?

    Kein Profilbild vorhanden FriedelVogt

    Hallo,
    das sind eigentlich 2 Fragen, deren Antworten sehr unterschiedlich ausfallen.

    Wie lange darf ein kommissarischer Vorstand den Verein vertreten?
    Da ist mir keine Begrenzung bekannt. Wenn die Mitglieder keinen Vorstand wählen bzw. keine geeigneten Kandidaten gefunden werden kann der Verein theoretisch beliebig lang von einem kommissarischen Vorstand geleitet werden, wenn die Mitglieder das wollen. Sonst müsste vom Amtsgericht (dort wo der Verein in Vereinsregister eingetragen ist) ein Notvorstand bestimmt werden.

    Wie lange muss ein kommissarischer Vorstand den Verein vertreten?
    Gar nicht. Niemand kann gezwungen werden, einen Vorstandsposten zu übernehmen. Wenn der kommissarische Vorstand zurücktritt, kann entweder in einer aoMV ein neuer Vorstand gewählt werden, es kann der Verein aufgelöst werden, er kann zu einem sogannten „ruhenden Verein“ werden oder es kann beantragt werden, dass das Amtsgericht einen Notvorstand bestellt.

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