Gewinnermittlung
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Wenn Sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, kommt für Sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG infrage. Das erfordert eine Gegenüberstellung der zugeflossenen Betriebseinnahmen und der abgeflossenen Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip. Es handelt sich somit grundsätzlich um eine reine Ist-Rechnung. Grundlage dieser Gewinnermittlung sind Aufzeichnungen der betrieblich veranlassten Einnahmen und Ausgaben. Dabei ist im Gegensatz zur Buchführung eine exakte zeitliche Erfassung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht vorgesehen.



Achtung: Um die zutreffende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vorzubereiten und sicherzustellen, sind Ihnen eine Reihe spezieller Mitwirkungspflichten auferlegt. Darunter fallen auch zahlreiche Aufzeichnungspflichten. Die erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Der bare Zahlungsverkehr muss täglich aufgezeichnet werden (z. B. in einem Kassenbuch).



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