Rundfunkbeitrag für Vereine – wer muss zahlen und wer befreit ist

Rundfunkbeitrag für Vereine – wer muss zahlen und wer befreit ist

Inhaltsverzeichnis

„Muss unser Verein wirklich die Rundfunkgebühren (GEZ) für ARD, ZDF, Deutschlandradio sowie die öffentlich-rechtlichen Radiosender zahlen?“ Diese Frage wird von vielen Vereinsvorsitzenden oft mit „Nein“ beantwortet. Doch das ist nicht immer richtig. Tatsächlich müssen viele Vereine, Einrichtungen und Stiftungen den Rundfunkbeitrag zahlen – unabhängig davon, ob in den Vereinsräumen ein Fernseher, Radio oder internetfähiger Computer vorhanden ist. Denn der Rundfunkbeitrag wird geräteunabhängig erhoben. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Ihr Verein Rundfunkbeiträge zahlen muss, wie diese berechnet werden und in welchen Fällen es Befreiungen oder Nachlässe gibt. 

Grundsätzliche Beitragspflicht für Vereine 

Grundsätzlich gilt: Egal, ob Ihr Verein gemeinnützig tätig ist oder nicht, er ist nicht automatisch von der Pflicht befreit, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Die Beitragshöhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Anzahl der Mitarbeiter, der Ausstattung und den Tätigkeiten des Vereins. Auch Vereine, die eine eigene Gaststätte betreiben, Fahrzeuge unterhalten oder Räume für verschiedene Zwecke nutzen, müssen zusätzliche Beiträge zahlen. Wichtig: Der Rundfunkbeitrag wird heute nicht mehr nach Geräten, sondern nach Betriebsstätten berechnet. 

Was zählt als Betriebsstätte?

 Eine Betriebsstätte ist jeder Ort, an dem Ihr Verein aktiv ist. Das kann ein Vereinsheim, eine Vereinsgaststätte oder auch nur ein gemieteter Raum sein. Ein Zimmer, das in einer Privatwohnung an den Verein vermietet wird, gilt ebenfalls als Betriebsstätte, auch wenn für die Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Doch nicht für alle Betriebsstätten fallen Beiträge an. Eine wichtige Ausnahme: In Räumen, in denen ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter tätig sind, wird kein Rundfunkbeitrag fällig, da es sich nicht um einen „eingerichteten Arbeitsplatz“ handelt. Funktionsräume wie Sporthallen oder Tennisplätze, die ausschließlich für sportliche Zwecke genutzt werden, sind ebenfalls von der Beitragspflicht ausgenommen. 

Ausnahmen: Wann Vereine, Stiftungen und Einrichtungen keine Beiträge zahlen müssen 

Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Einrichtungen müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen, wenn in einer Betriebsstätte nur ehrenamtliche Mitarbeiter tätig sind. Auch Funktionsräume wie Sporthallen oder Trainingsgelände stellen keinen „eingerichteten Arbeitsplatz“ dar und sind beitragsfrei. Dies gilt auch für Lagerflächen und Räume, in denen Gottesdienste abgehalten werden. Für andere Betriebsstätten, wie Vereinsheime und Vereinsgaststätten, müssen jedoch Beiträge entrichtet werden, es sei denn, die Gaststätte ist nicht öffentlich zugänglich und wird nur von Vereinsmitgliedern genutzt. 

Beitragshöhe für gemeinnützige Vereine, Stiftungen und Einrichtungen 

Die Beitragshöhe für Vereine, Stiftungen und Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienen, richtet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten und der Anzahl der Mitarbeiter. Für gemeinnützige Vereine gibt es eine Deckelung des Rundfunkbeitrags: 

  • 0 bis 9 Beschäftigte: 5,83 Euro pro Monat und Betriebsstätte 
  • ab 9 Beschäftigte: 17,50 Euro pro Monat und Betriebsstätte 

Dabei werden Minijobber und rein ehrenamtlich Tätige nicht als beitragspflichtige Mitarbeiter gezählt. Sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter und Selbstständige, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen, werden jedoch mit einberechnet. 

Sonderfälle: Vereinsgaststätten, Fahrzeuge und Gästezimmer 

  • Vereinsgaststätten: Ist die Gaststätte öffentlich zugänglich, gilt sie als eigenständige Betriebsstätte und es wird ein zusätzlicher Beitrag fällig. Wenn nur Vereinsmitglieder die Gaststätte nutzen, fällt der Beitrag nur einmal für die gesamte Betriebsstätte an. 
  • Fahrzeuge: Gemeinnützige Vereine, Stiftungen und Einrichtungen müssen keine zusätzlichen Rundfunkgebühren für ihre Fahrzeuge zahlen, sofern sie bereits für mindestens eine Betriebsstätte den Beitrag entrichten. Andernfalls wird pro Fahrzeug eine Gebühr von 5,83 Euro monatlich fällig. 
  • Gästezimmer: Für Vereine, die Gästezimmer gegen Entgelt anbieten, fällt ab dem zweiten Zimmer eine Gebühr von 5,83 Euro pro Monat an. Bildungseinrichtungen, in denen nur Teilnehmer übernachten, sind von dieser Regelung ausgenommen. 

Befreiung und Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für Privatpersonen und Vereinsmitglieder 

Auch Privatpersonen können von der Rundfunkbeitragspflicht befreit oder ermäßigt werden. Dies gilt beispielsweise für Empfänger von Sozialhilfe, Grundsicherung oder Sozialgeld. Menschen mit bestimmten Behinderungen können zudem eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags erhalten. Wenn der Vereinsvorsitzende privat von der Beitragspflicht befreit ist, kann dies auch Auswirkungen auf den Vereinsbeitrag haben, wenn sich die Geschäftsstelle des Vereins in den privaten Räumlichkeiten des Vorsitzenden befindet.

Diese Personenkreise genießen eine Beitragsermäßigung

  • Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent. 
  • Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder sich auch mit Hörhilfen nicht ausreichend verständigen können. 
  • Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent, die an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. 

Praktische Tipps zur Überprüfung der Beitragspflicht für Vereine, Stiftungen und Einrichtungen 

Es lohnt sich, regelmäßig zu überprüfen, ob die Angaben des Beitragsservice zu Betriebsstätten, Fahrzeugen und Mitarbeitern Ihres Vereins oder Ihrer Einrichtung korrekt sind. Sollten Sie Ungenauigkeiten entdecken, sollten Sie umgehend reagieren und eine Korrektur veranlassen. Zahlen Sie den Rundfunkbeitrag stets unter Vorbehalt, da derzeit mehrere Musterverfahren vor Gericht anhängig sind, die die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags in Frage stellen. Weisen Sie den Beitragsservice schriftlich darauf hin, dass Ihr Verein die Beiträge unter Vorbehalt zahlt. 

Formulierungsbeispiel für eine vorbehaltliche Zahlung des Rundfunkbeitrags durch Vereine 

Zahlung von künftigen Rundfunkbeiträgen unter Rechtsvorbehalt 

Beitrags-Nummer: 

Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Schreiben vom … fordern Sie den Verein … unter der Beitragsnummer … ab dem … zur Zahlung des Rundfunkbeitrags auf.  

Ich erkläre hiermit, dass der Verein … diese Rundfunkbeiträge lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung entrichtet. Denn es ist rechtlich zweifelhaft, ob die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig ist. Dies gilt insbesondere auch für den nicht privaten Bereich. In dieser Frage ist derzeit etwa gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 24. Oktober 2014 (Az. 7 A 6516/13) ein Berufungsverfahren vor dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 4 LC 52/15 anhängig. 

 Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2015 (Az. 2 A 95/15, 2 A 96/15, 2 A 188/15) die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Ebenso verfuhr das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 12. März 2015 (Az. 2 A 2311/14) hinsichtlich der Frage, ob die Erhebung der Rundfunkgebühr im privaten Bereich zulässig ist. Diesbezüglich ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 C 6.15 anhängig. 

Die an der Zahl der Mitarbeiter orientierte Betriebsstätten Regelung und die Veranlagung von betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen verstößt meines Erachtens gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ferner kommt ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.  

Des weiteren handelt es sich bei der dem Rundfunkbeitrag aufgrund der geräteunabhängigen Erhebung in Wirklichkeit um eine verkappte Steuer. Infolgedessen durften die Bundesländer den Rundfunkbeitrag nicht einführen. Denn für den Bereich der Steuern verfügt lediglich der Bund über die notwendige Gesetzgebungskompetenz. 

 Da unser Verein von den aus dieser Neuregelung resultierenden Ungerechtigkeiten betroffen ist, erkläre ich als Vorsitzender des Vereins …, dass wir die Rundfunkabgaben für den Verein … ab sofort nur noch unter Vorbehalt zahlen. Wenn Gerichte nachfolgend befinden, dass die Rundfunkbeiträge in vergleichbaren Sachverhalten rechtswidrig sind bzw. gegen die Verfassung verstoßen, werde ich die bis dann für meinen Verein als gesetzlicher Vertreter gezahlten „Rundfunkbeiträge“ von Ihnen zurückfordern.  

Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, dass Sie dieses Schreiben bekommen haben. 

 Mit freundlichen Grüßen 

Fazit: So gehen Sie mit dem Rundfunkbeitrag richtig um 

Der Rundfunkbeitrag stellt für viele Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Einrichtungen eine zusätzliche finanzielle Belastung dar. Es ist wichtig, die genauen Regelungen zu kennen und alle relevanten Betriebsstätten, Mitarbeiter und Fahrzeuge korrekt zu melden, um unnötige Kosten zu vermeiden. Achten Sie darauf, dass alle Angaben auf dem neuesten Stand sind, und prüfen Sie regelmäßig, ob Befreiungen oder Ermäßigungen für Ihren Verein oder Ihre Einrichtung möglich sind. Mit einer sorgfältigen Planung und regelmäßigen Überprüfung können Sie sicherstellen, dass Ihr Verein nur die notwendigen Beiträge zahlt und so mehr Mittel für Ihre eigentlichen Zwecke zur Verfügung stehen. 

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FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Thema Rundfunkbeitrag im Verein

Ja, grundsätzlich sind alle Vereine, Stiftungen und Verbände beitragspflichtig. Der Rundfunkbeitrag für ARD, ZDF und Deutschlandradio wird unabhängig davon erhoben, ob in den Räumlichkeiten ein Radio, Fernseher oder internetfähiger Computer vorhanden ist. Entscheidend ist, dass es sich um eine Betriebsstätte handelt. 
Eine Betriebsstätte ist jeder Ort, an dem ein Verein, eine Stiftung oder ein Verband aktiv ist. Das kann ein Vereinsheim, eine Gaststätte oder sogar ein gemieteter Raum sein. Es gibt jedoch Ausnahmen: Räume, in denen ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter tätig sind, sind von der Beitragspflicht befreit, da kein „eingerichteter Arbeitsplatz“ vorliegt. 
Gemeinnützige Organisationen profitieren von einer Deckelung des Rundfunkbeitrags. Pro Betriebsstätte zahlen sie maximal 17,50 Euro im Monat, auch wenn sie mehr als neun Mitarbeiter haben. Minijobber und rein ehrenamtlich Tätige werden dabei nicht als beitragspflichtige Mitarbeiter gezählt. 
Es empfiehlt sich, regelmäßig zu prüfen, ob die aktuellen Angaben des Beitragsservice bezüglich Betriebsstätten, Fahrzeuge und Mitarbeiter korrekt sind. Bei Fehlern sollte der Verein, die Stiftung oder der Verband umgehend reagieren und gegebenenfalls eine Korrektur veranlassen.