Wenn Sie an Vereinsabteilungen denken – denken Sie unbedingt zuerst hieran

Wenn Sie an Vereinsabteilungen denken – denken Sie unbedingt zuerst hieran

© zinkevych l Adobe Stock

Kürzlich kam es fast zum Bruch bei einem Verein bei Lauenburg an der Elbe. Dieser war im Rahmen einer 2007 als Zusammenschluss zweiter Vereine gegründet worden. Doch das gemeinsame Projekt stand 2013 vor dem Aus. Einer der Gründe: die Satzung!

Eine vom beschlossene Prüfung durch einen Anwalt hatte ergeben, dass durch das gewählte Konstrukt die Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins gefährdet war. Es gab einen „Verein im Verein“ – nämlich zu einem den Verein neu und zum anderen einen der beiden Vereine alt, der vollkommen eigenständig agierte.

Der Fehler:

Wenn Ihr Verein mit einem anderen Verein fusioniert, sind verschiedene Konstellationen denkbar:

  1. Beide Vereine werden aufgelöst (liquidiert) und das Vereinsvermögen, die Mitglieder usw. gehen in den neuen Verein auf
  2. Einer der beiden Alt-Vereine übernimmt die Mitgliedschaften, Werte usw.
  • Bei einem Zusammenschluss durch Aufnahme eines Vereins tritt der aufnehmende Verein in die Rechte und Pflichten des aufgenommenen Vereins ein.
  • Schließen sich bestehende Vereine zu einem neuen Verein zusammen, ist der neue Verein der Rechtsnachfolger der alten Vereine. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Eintragung des neuen Vereins im Vereinsregister.

Ein Zusammenschluss setzt voraus, dass

  • die Satzungen der beteiligten Vereine einer Verschmelzung nicht entgegenstehen;
  • die Vermögen der beteiligten Vereine festgestellt sind;
  • die Modalitäten der Fusion vertraglich geregelt werden;
  • die Mitglieder der beteiligten Vereine der Fusion mit der dafür vorgesehnen gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Mehrheit zugestimmt haben und der Zusammenschluss notariell beurkundet wird.

Achtung:

Sollen Abteilungen eines der übernommenen Vereins relativ eigenständig weiter existieren, müssen in der Satzung des Vereins Abteilungen möglich sein. Das wird in der Praxis oft übersehen:

Wenn sich ein Verein organisatorisch in mehrere Abteilungen gliedert, wird aus ihm ein sogenannter Mehrspartenverein. Selbst wenn diese Abteilungen eigene Vorstände haben und eigene Versammlungen durchführen. Selbst wenn sie auch sonst weitgehend selbstständig tätig sind. Das spielt alles keine Rolle: Die Abteilung gehört rechtlich zum Hauptverein. Und das muss die Satzung entsprechend widergeben.

Tipp:

Wenn auch Ihr Verein seine Angebote vergrößern und Abteilungen möglich machen möchte, schaffen Sie vorher die entsprechende Satzungsgrundlage. Stellen Sie zudem sicher, dass Mitglieder nicht nach Belieben Abteilungen gründen können, das heißt: Betonen Sie schon in der Satzung die Gesamtverantwortung des Gesamtvorstands – die sich nicht delegieren lässt!

Eine solche Satzungsregelung könnte wie folgt aussehen (Beispiel Sportverein):

  1. Der Verein gliedert sich in rechtlich unselbständige Abteilungen, die jeweils eine Sportart betreiben. Die Bildung, Auflösung oder der Zusammenschluss von Abteilungen ist nur mit Zustimmung des Vorstands möglich.
  2. Die Angelegenheiten der Abteilungen regeln diese durch die Mitgliederversammlungen der jeweiligen Abteilung und durch ihren Abteilungsvorstand.

Achtung:  Sollen sich die Abteilung einen eigene Abteilungsordnung geben dürfen, benötigen Sie auch hierzu eine entsprechende Satzungsregelung. Diese könnte wie folgt aussehen (Formulierungsbeispiel):

  1. Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine Abteilungsordnung zu geben. Jede Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstands. Das gilt auch für spätere
  2. Änderungen und Ergänzungen oder eine Neufassung der Abteilungsordnung.

Tipp: Auch an Abteilungsbeiträge denken

Sollen neben dem „normalen“ Mitgliedsbeitrag auch Abteilungsbeiträge erhoben werden, ist ein entsprechender Hinweis in der Satzung empfehlenswert. ´

Formulierungsbeispiel:

Über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende Abteilungsbeiträge werden durch die Abteilungsversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands.“

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