Wann und wie ein Mitglied einen Antrag mit Gerichtshilfe in die Tagesordnung bringen kann
Die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Im Vereinsalltag kann es vorkommen, dass Mitglieder den Vorstand darum bitten, einen bestimmten Antrag in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen. Eine wichtige Frage stellt sich hierbei: Ist der Vorstand verpflichtet, diesen Antrag aufzunehmen und in der Versammlung zu behandeln?
Die klare Antwort lautet: Ja, sofern es sich nicht um einen offensichtlich unsinnigen oder gesetzeswidrigen Antrag handelt oder die Mitgliederversammlung nicht für die betreffende Angelegenheit zuständig ist.
Wenn der Vorstand einen Antrag einfach ablehnt, beispielsweise aus persönlichen Gründen oder weil er dem Vorstand nicht passt, hat das Mitglied die Möglichkeit, sich an das für den Verein zuständige Amtsgericht zu wenden. Das Gericht kann dann ermächtigt werden, tätig zu werden und den Vorstand dazu zu verpflichten, den Antrag in die kommende Mitgliederversammlung oder in eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufzunehmen. Bevor das Gericht eine Entscheidung trifft, hat es üblicherweise die Pflicht, den Vorstand zumindest schriftlich anzuhören.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Entscheidung des Gerichts nach Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam wird, und eine förmliche Zustellung nicht erforderlich ist. Der Vorstand wird zeitgleich über die Entscheidung informiert.
Insgesamt ist die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ein wichtiger Prozess, um die demokratischen Prinzipien im Verein zu wahren und sicherzustellen, dass die Anliegen der Mitglieder angemessen berücksichtigt werden. Es ist daher ratsam, solche Anfragen sorgfältig zu prüfen und nur dann abzulehnen, wenn sie offensichtlich unsinnig oder rechtlich unzulässig sind.