Weihnachtsfeier im Verein: So riskieren Sie nichts in Sachen Gemeinnützigkeit

Weihnachtsfeier im Verein: So riskieren Sie nichts in Sachen Gemeinnützigkeit

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Eigentlich ist die Sache „klar“ geregelt: Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme:

Aufmerksamkeiten aus persönlichen Anlass (z.B. Geburtstag, Hochzeit etc.) sind in gewissen Grenzen erlaubt, ebenso Aufmerksamkeiten im Rahmen von Vereinsanlässen. Hierzu zählt die Weihnachtsfeier des Vereins. Doch es gibt einen wichtigen Unterschied:

Bei persönlichen Anlässen darf der Verein zu jedem Anlass wieder im Rahmen der erlaubten Grenze Aufmerksamkeiten (CD, Buch, Gutschein etc.) vermachen – bei Vereinsanlässen gibt es einen fixen Jahresbetrag, der nicht überschritten werden darf – und zwar für alle Vereinsanlässe zusammen.

Welche Grenze gilt?

Wie viel Geld der Verein pro Mitglied und persönlichem Anlass beziehungsweise für alle Vereinsanlässe eines Jahres insgesamt investieren darf, richtet sich nach den Lohnsteuerrichtlinien und der Lust und Laune Ihres für Ihr Bundesland zuständigen Finanzdirektion.

Wie das?

Nun – bis 31.12.2014 war die Sache einfach: Es galt eine 40-Euro-Grenze. Sie konnten also zu jedem persönlichen Anlass Zuwendungen bis zum Preis von maximal 40 Euro dem Mitglied zukommen lassen, und im Rahmen von Vereinsanlässen und –feiern für das ganze Jahr in Höhe von 40 Euro (Getränke, Reisekosten, verbilligte Speisen) – jedoch nicht mehr als ein Jahresmitgliedsbeitrag ausmacht.

Zum 1.1.2015 gab es im Lohnsteuerrecht eine Änderung. Die Grenze für Aufmerksamkeiten wurde von 40 auf 60 Euro angehoben. Doch nicht alle Finanzämter gestehen „ihren“ Vereinen diese Änderung zu. So akzeptiert der Berliner Fiskus die 60 Euro, auch in Baden-Württemberg werden die 60 Euro aufgrund eines Erlasses des Finanzministeriums nun zugelassen. Einige Bundesländer zieren sich jedoch noch. Fragen Sie also lieber bei Ihrem Finanzamt nach, welche Grenze denn nun bei Ihnen erlaubt ist.

Wichtig:

Die 40-Euro-Grenze bei Vereinsanlässen bezieht sich auf das ganze Jahr. Haben Sie also beispielsweise jedem Mitglied bereits Aufmerksamkeiten im Wert von 25 Euro für das Sommerfest zukommen lassen (Kosten für Musik, Deko, Speisen., Getränke etc.), bleiben für die Weihnachtsfeier nur noch 15 bzw. 35 Euro über.

Wie verbuchen Sie Einnahmen und Ausgaben?

Grundsätzlich gehört es nicht zu den satzungsmäßigen Aufgaben eines Vereins Feiern durchzuführen. Dennoch wird es natürlich gemacht, denn solche Veranstaltungen stärken den Mitgliederzusammenhalt. Feste und Feiern sind oft das, was Menschen mit Vereinen verbinden.

Auch hier dürfen die Ausgaben pro Mitglied die Grenze von 40 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Diese können dann dem ideellen Bereich zugeschrieben werden. Einnahmen durch Nicht-Mitglieder müssen jedoch im wirtschaftlichen Geschäftsbereich gebucht werden. Die Kosten für die Veranstaltung werden dementsprechend aufgeteilt. Da das nicht auf den Euro genau passieren kann, darf in diesem Fall geschätzt werden

Haben Mitglieder ebenfalls Eintritt gezahlt, werden diese Einnahmen genau wie bei Nichtmitgliedern behandelt.



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