Besondere Vertreter entlasten den Vorstand
In der Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für bestimmte Geschäfte so genannte besondere Vertreter zu bestellen sind (§ 30 BGB). Die Vertretungsbefugnis eines solchen Vertreters umfasst dann im Zweifel alle Rechtsgeschäfte (z. B. Verträge), die der ihm zugewiesene Geschäftsbereich üblicherweise mit sich bringt.
Beispiel: Als „besondere Vertreter“ kommen etwa die Leiter besonders großer Abteilungen innerhalb eines Sportvereins in Betracht.
Wichtig: Die Satzung muss Amt und Umfang des besonderen Vertreters unmissverständlich regeln. Sieht die Satzung einen besonderen Vertreter nicht vor, ist die Bestellung eines besonderen Vertreters unwirksam.
In der Regel wird der besondere Vertreter von der Mitgliederversammlung bestellt. Die Satzung kann aber auch vorsehen, dass der Vorstand berechtigt ist, für bestimmte Aufgabenbereiche und oder Einzelprojekte besondere Vertreter zu bestellen. Der besondere Vertreter gehört dem Vorstand nicht an, hat im Rahmen des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs aber die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins.
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