Bürge für neues Mitglied

Bürge für neues Mitglied

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Inhaltsverzeichnis

Die Voraussetzung für die Aufnahme neuer Mitglieder können Sie in der Satzung frei bestimmen



Insbesondere kann die Satzung bestimmen, dass die Aufnahme in den Verein unter anderem auch die Empfehlung eines Mitglieds erfordert. Mit anderen Worten: Eine Person, die bereits Mitglied im Verein ist, soll dafür „bürgen“, dass sich der / die „Neue“ für eine Aufnahme in den Verein persönlich eignet. „Bürgschaft“ ist hier also nicht im rechtlichen Sinne zu verstehen, da das „Alt-Mitglied“ in diesem Zusammenhang keinerlei finanzielle Verpflichtungen trifft.



Praxis-Tipp: Sie können in der Satzung durchaus regeln, dass im Zweifel Dritte für die Beitragspflicht von Mitgliedern aufkommen. Dabei handelt es sich dann allerdings nicht um eine Bürgschaft, sondern um eine eigenständige Verpflichtung zur Zahlung. Diese Regelung zielt auf die Beitragsschulden von jugendlichen Mitgliedern. Deren Eltern als gesetzliche Vertreter müssen nur dann für die Beitragsrückstände ihrer Kinder aufkommen, wenn sie sich rechtlich verbindlich dazu verpflichtet haben.



Achtung:
Dass die Eltern den Aufnahmeantrag ihrer Kinder mit unterschreiben müssen und auch mit unterzeichnet haben, begründet keine Zahlungspflicht. Ebenso wenig reicht allein die Regelung in der Satzung, dass die Eltern für die Beitragsrückstände ihrer Kinder mithaften.



Praxis-Tipp: Begnügen Sie sich nicht damit, dass der Aufnahmeantrag eine Belehrung enthält, wonach die Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder für deren Beitragsrückstände aufkommen müssen. Nehmen Sie zusätzlich auf noch eine Erklärung der Eltern mit in den Aufnahmeantrag auf, mit der sie sich ausdrücklich bereit erklären, für die Beitragszahlungen ihrer minderjährigen Kinder zu haften. Und damit Sie ganz auf der sicheren Seite sind: Bestehen Sie darauf, dass die Eltern diese Selbstverpflichtung durch eine zweite Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag anerkennen.



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