Müssen Sie Eil- und Dringlichkeitsanträge annehmen?

Müssen Sie Eil- und Dringlichkeitsanträge annehmen?

©Brad Pict | Adobe Stock

Stellen Sie sich einmal folgende Situation vor:

Bei Ihnen steht die reguläre Mitgliederversammlung Ihres Vereins an. Laut Satzung können die Mitglieder Anträge bis zwei Wochen vor der Versammlung einbringen. Ein Mitglied hat diese Frist verpasst, will aber nicht hinnehmen, dass seine Anträge nicht mehr aufgenommen wird und dementsprechend erst in der übernächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Deshalb stellt dieses Mitglied wenige Tage vor der Versammlung schriftlich Dringlichkeitsanträge und erwartet, dass dieser Antrag nun auch angenommen wird.

 Müssen Sie diesen Antrag annehmen?

Alle Punkte, über die in der Versammlung abgestimmt werden soll, müssen den Mitgliedern vorab mitgeteilt werden, und zwar mit der Einberufung. So regelt es § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB. Und das ist grundsätzlich auch sinnvoll.

Eil- und Dringlichkeitsanträge müssen Sie nur dann aufgreifen, wenn die Satzung diese zulässt – und wenn es sich nicht um einen Punkt handelt, über den beschlossen wird. Diskutiert werden kann immer – beschlossen nur dann, wenn alle Mitglieder vor der Versammlung wissen, worüber in der Versammlung beschlossen werden soll. Sonst könnte man ja heikle Punkte in der Einladung einfach ausklammern und dann kurzfristig in der Versammlung aufgreifen – getarnt als Eil- und Dringlichkeitsantrag – und das Gros der Mitglieder würde am Ende dumm gucken …

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