- telefonisch
- schriftliche Unterrichtung
- Aushang
- Abdruck in der Vereinszeitung
- Veröffentlichung in einer dafür von der Satzung vorgesehenen und konkret bezeichneter Tageszeitung
- Aushang am Schwarzen Brett.

Einladung per E-Mail: Stolpern Sie nicht über die Satzungsfalle
In immer mehr Vereinen setzt sich die Einladung per E-Mail durch. Doch das ist nicht unproblematisch. Denn egal, wie Sie einladen – es muss sichergestellt werden, dass alle teilnahmeberechtigten Vereinsmitglieder ohne Schwierigkeiten von der Einberufung der Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten.
Der erste Blick zur ordnungsgemäßen Einladung führt Sie aber zu allererst in die Vereinssatzung: Was ist dort zur Einladung geregelt? Daran sind Sie zwingend gebunden!
In der Regel sieht die Satzung eine der folgenden Einladungsformen vor: